Beschluss vom 30.10.2003 -
BVerwG 4 VR 8.03ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B4VR8.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2003 - 4 VR 8.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B4VR8.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 8.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Anordnungsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Das Anordnungsverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben. Über die Kosten des Anordnungsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, dass die Antragstellerin die Kosten des Anordnungsverfahrens trägt.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand verspricht der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Nachtrags-Planfeststellungsbeschlusses vom 26. Juni 2003 anzuordnen, hätte jedenfalls als unbegründet abgewiesen werden müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beschlusses überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beruht, soweit sich dies im derzeitigen Verfahrensstadium überblicken lässt und im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beurteilen ist, nicht auf einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die im Klageverfahren zur Folge haben könnten, dass er aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt wird. Das Antrags- und Klagevorbringen, das die Entschädigungsbewertung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundflächen sowie mit der Schließung der bisherigen Grundstückszufahrt und der Anlegung einer Ersatzzufahrt betrifft, ergibt keinen Rechtsfehler des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Die Bewertung der Entschädigung für Enteignungsfolgen und enteignungsbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen gehören nicht zum Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Die Festlegung der Enteignungsentschädigung bleibt einem dem Planfeststellungsverfahren nachgeschalteten landesrechtlichen Enteignungsverfahren überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477; Urteil vom 5. November 1997 - BVerwG 11 A 54.96 - UPR 1998, 149). Davon geht auch der Planfeststellungsbeschluss in rechtlich bedenkensfreier Weise aus.
Die weiteren in der Klageschrift vom 7. August 2003 "aufgelisteten, für Geschäftstätigkeit und Interessen der Klägerin wichtigen Punkte", die nach Auffassung der Antragstellerin (Klägerin) "unberücksichtigt" geblieben seien, lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses erkennen. Aus der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 27. August 2003 ergibt sich, dass die Planfeststellungsbehörde die von der Antragstellerin bezeichneten Punkte entweder im Planfeststellungsbeschluss ausreichend berücksichtigt oder zu Recht einem gesonderten anschließenden Entschädigungsverfahren vorbehalten hat. Das gilt insbesondere für die Gestaltung des neuen Zufahrtsbereichs (Ersatzzufahrt). Die Antragstellerin ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsgegner hat ferner unwidersprochen ausgeführt, dass die alte Zufahrt erst dann geschlossen werden solle, wenn die neue Zufahrt fertig gestellt sei. Dies habe der Vorhabenträger der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2003 zugesichert. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner auf Anregung des Gerichts diese Zusicherung in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2003 wiederholt hat, rechtfertigt keine andere Kostenentscheidung im Anordnungsverfahren.