Beschluss vom 30.10.2003 -
BVerwG 3 B 83.03ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B3B83.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2003 - 3 B 83.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B3B83.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 83.03

  • VG Chemnitz - 20.05.2003 - AZ: VG 6 K 533/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss eine unterschiedliche Beantwortung in den Grenzen anerkannter juristischer Methoden zulassen und deshalb der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Daran fehlt es u.a. dann, wenn sie sich bereits ohne weiteres anhand des Gesetzeswortlauts und der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt. So liegt der Fall hier.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das von der Klägerin beanspruchte Grundstück am 3. Juni 1990 in das Eigentum der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft (SDAG) Wismut - der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - übergegangen ist, weil es - entsprechend den in Art. 6 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 (BGBl II S. 1138) normierten Voraussetzungen - zuvor in Volkseigentum stand und der SDAG Wismut stichtagsgemäß zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung überlassen worden war. Dabei hat es sich zu Recht auf das Urteil des beschließenden Senats vom 30. September 1999 (- BVerwG 3 C 22.98 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 36) berufen. Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob zu den der SDAG zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung überlassenen Grundstücken auch solche gehören, die zur Erholung ihrer Mitarbeiter genutzt wurden und zu deren Überlassung kein formeller Nutzungsvertrag abgeschlossen worden war. Diese Frage ist nach Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht eindeutig zu bejahen.
Schon der Gesetzeswortlaut lässt insoweit keinen Zweifel zu. Hätte der Gesetzgeber den Eigentumsübergang nur bei bestimmten Nutzungsweisen vorsehen wollen, so hätte er diese im Einzelnen benennen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin scheint anzunehmen, eine Überlassung zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung reiche für einen Eigentumsübergang auf die SDAG nur aus, wenn das betreffende Grundstück für Produktionszwecke genutzt worden sei. Für eine solche Unterscheidung zwischen der (umfassenden) Nutzungsbestimmung bei der Überlassung und der späteren tatsächlichen Nutzung gibt das Gesetz nicht den geringsten Anlass. War das Grundstück der SDAG zur unbegrenzten Nutzung überlassen worden - was das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das von der Klägerin beanspruchte Grundstück festgestellt hat - so führte jede beliebige spätere Nutzung - oder auch Nichtnutzung - zum Eigentumsübergang auf die SDAG.
Einer rechtlichen Grundlage entbehrt auch die weitere Ansicht der Klägerin, nur eine Nutzungsüberlassung aufgrund eines förmlichen Nutzungsvertrages könne sich zu Gunsten der SDAG eigentumsbegründend ausgewirkt haben. Das Gesetz stellt insoweit keinerlei über die bloße Überlassung zur Nutzung hinausgehende Anforderungen; solche sind auch dem Gesetzeszweck oder der Gesetzessystematik nicht zu entnehmen. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, sah die Rechtspraxis der DDR schriftliche Nutzungsverträge bei Überlassung von Grundstücken an die SDAG nicht vor. Die eingangs genannte Gesetzesbestimmung liefe also praktisch leer, wenn der Eigentumsübergang vom Vorliegen eines schriftlichen Nutzungsvertrages abhängig gemacht würde. Dass dies nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen haben kann, liegt auf der Hand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.