Beschluss vom 30.10.2003 -
BVerwG 1 B 214.03ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B1B214.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 B 214.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B1B214.03.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 214.03
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 06.06.2003 - AZ: OVG 3 LB 4/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 23. September 2003 - BVerwG 1 B 220.03 - zu einer entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Klägers Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich auch aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.