Beschluss vom 30.10.2002 -
BVerwG 5 B 231.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B5B231.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 - 5 B 231.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B5B231.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 231.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.05.2002 - AZ: OVG 2 A 7369/95

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Die 1962 in Kemerowo (Russ. Föderation) geborene Klägerin begehrt die Aufnahme als Spätaussiedlerin (Erteilung eines Aufnahmebescheides). Sie ist Tochter einer - zwischenzeitlich verstorbenen - deutschen Volkszugehörigen und eines russischen Volkszugehörigen, der - zuletzt im Range eines Oberst - Berufsoffizier in der Armee der ehemaligen Sowjetunion gewesen ist. In dem ersten, ihr im Jahre 1978 ausgestellten Inlandspass war für die Klägerin als Nationalität "russisch" eingetragen, in einem im Jahre 1993 neu ausgestellten Inlandspass ist für die Klägerin als Nationalität "Deutsche" eingetragen. Hierzu hatte die Klägerin angegeben, dass sie bei der ersten Passausstellung zunächst einen Formularantrag eingereicht habe, in dem sie sich zur deutschen Nationalität bekannt habe, dann aber, als dieser Antrag bei ihrer zweiten Vorsprache bei der Passbehörde nicht (mehr) auffindbar gewesen sei, auf Gebot ihrer Mutter und wegen ansonsten drohender Schikanen in dem kurze Zeit später neuerlich gestellten Antrag nicht die innerlich an sich weiterhin gewollte deutsche Nationalität habe eintragen lassen.
Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerin u.a. unter Hinweis auf die herausgehobene berufliche Stellung ihres Vaters ab. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos.
Durch Urteil vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - hat das Bundesverwaltungsgericht das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen; zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Grundsätze zum sog. Bekenntniswandel gälten nur dann, wenn die Erklärung, sich mit einer nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass eintragen zu wollen, die erstmalige Ablegung eines Volkstumsbekenntnisses gewesen sei. Das erstmalige Volkstumsbekenntnis sei hier aber nach dem als wahr unterstellten Vorbringen der Klägerin mit der Abgabe des ersten, dann nicht mehr auffindbaren Formularantrages abgeschlossen, so dass die verschärften Anforderungen an den Nachweis der subjektiven Seite des Bewusstseinswandels nach dem vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Sachverhalt nicht den 1993 erfolgten Wechsel des Passeintrags in "Deutsche" träfen, sondern den 1978 im ersten Inlandspass erfolgten Eintrag als "Russin". Das Berufungsgericht werde nunmehr den als wahr unterstellten Sachverhalt aufzuklären und zunächst den Vortrag der Klägerin über die Angabe der deutschen Nationalität anlässlich der Beantragung ihres ersten Inlandspasses 1978 und ihre Bemühungen danach, wieder mit deutscher Nationalität eingetragen zu werden, unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob es ihn für zutreffend ansehen könne oder die angebotenen Beweise erheben müsse.
Mit Beschluss nach § 130 a VwGO vom 22. Mai 2001 hat das Berufungsgericht die Berufung erneut zurückgewiesen; die Klage sei unzulässig geworden, weil die erforderliche Angabe der aktuellen Wohnanschrift der Klägerin fehle. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. September 2001 - BVerwG 5 B 71.01 - diesen Beschluss wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2002, deren Verlegung auf eine spätere Terminstunde die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuvor unter Hinweis auf Terminüberschneidungen ohne Erfolg begehrt hatten, hat das Berufungsgericht mit Urteil vom selben Tage die Berufung, deren Zulässigkeit im Hinblick auf den (weiterhin) unklaren Aufenthalts-/Wohnort der Klägerin offen gelassen wurde, als jedenfalls unbegründet erneut zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle mit Blick auf die im ersten Inlandspass erfolgte Eintragung an einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Den Antrag, der zur Eintragung "Russin" als Nationalität im ersten Inlandspass geführt habe, habe die Klägerin ungeachtet des Drängens ihrer Mutter nicht unfreiwillig, sondern aufgrund eigener Entscheidung gestellt. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe etwa eine Woche vor diesem Antrag bei der Miliz schon einen ersten, später nicht mehr auffindbaren Passantrag gestellt, in dem sie als ihre Nationalität "Deutsche" angegeben habe, sei nach Überzeugung des Senats nicht glaubhaft; es sei zu den Umständen und den Hintergründen der Ausstellung ihres ersten sowjetischen Inlandspasses widersprüchlich. Einen weiteren Antrag habe die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erwähnt; ihre dafür abgegebene Erklärung überzeuge nicht. Auch sonst habe die Klägerin die Widersprüche nicht ausgeräumt. Weder sei schriftsätzlich dazu überzeugend vorgetragen noch habe die Klägerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Rahmen einer informatorischen Befragung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Widersprüche auszuräumen. Die Klägerin habe ohne erkennbaren ausreichenden Grund an den mündlichen Verhandlungen vom 22. November 2000 (im Urteil offenkundig unrichtig: 2002) und 17. Mai 2002 nicht persönlich teilgenommen, obwohl in den jeweiligen Ladungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Senat davon ausgehe, dass die Klägerin persönlich an dem Termin teilnehmen werde und ein Nichterscheinen rechtlich gegebenenfalls zu ihrem Nachteil gewertet werden könne. Für weitergehende Ermittlungen bestehe kein Anlass. Die Mutter der Klägerin sei verstorben, der neue Aufenthalts- bzw. Wohnort ihres Vaters sei nicht bekannt. Der hilfsweise begehrten Vernehmung eines Herrn W. als Zeugen stehe entgehen, dass dessen ladungsfähige Anschrift nicht benannt worden und zudem nicht dargelegt sei, welche entscheidungserheblichen Angaben der Zeuge machen könne. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG habe das Gegenbekenntnis der Klägerin seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht nachträglich durch die Änderung der Nationalität in ihrem 1993 ausgestellten Inlandspass verloren. Die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestexten der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG diene allein dem Zweck, die Möglichkeit der so genannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen.
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Die Beschwerde zeigt keine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu § 6 Abs. 2 BVFG in der ab 7. September 2001 geltenden Fassung auf. Das Berufungsgericht hat aufgrund der einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhaltes dahin erkannt, dass sich die Klägerin durch die 1978 erfolgte Passeintragung gegen das deutsche Volkstum bekannt und dieses Gegenbekenntnis seine rechtliche Ausschlusswirkung auch nicht durch die 1993 herbeigeführte Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass verloren habe. Die vorgelagerte Frage, wann und unter welchen Umständen die Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität, die in den Pass eingetragen worden ist, als unbeachtliches "Lippenbekenntnis" angesehen werden kann und daher nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BFVG n.F. unschädlich sein mag, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht entzogen (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - BVerwG 5 B 60.01 -).
Das Berufungsgericht ist im Übrigen rechtfehlerfrei davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der vorliegenden Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266), die in Ermangelung einer gesetzlichen Übergangsvorschrift im vorliegenden Verfahren zu beachten war (vgl. BVerwGE 99, 133 <135 ff.>; 114, 116 <118>), für die deutsche Volkszugehörigkeit verlangt, dass sich die betreffende Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise n u r zum deutschen Volkstum bekannt hat und damit die Revidierung eines "Gegenbekenntnisses" ausschließt (vgl. BTDrucks 14/6310 S. 6).
3. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
a) Das Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen das Gebot effektiver Rechtsschutzgewähr, das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO), den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) oder den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, dass es von der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin abgesehen und ohne deren (neuerliche) Anhörung entschieden hat. Der Aufklärungsbedarf zur Frage, ob die Klägerin tatsächlich vor dem Antrag, der im Jahre 1978 zum Nationalitäteneintrag "russisch" bereits einen weiteren, dann nicht mehr auffindbaren Antrag, in dem sie sich zur deutschen Nationalität bekannt hatte, gestellt hatte, war jedenfalls nach dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - für die Klägerin erkennbar; er ist durch den Beschluss nach § 130 a VwGO des Berufungsgerichts vom 22. Mai 2001 unterstrichen worden. Die Klägerin hatte zu der eingehenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht, ihr Vorbringen zu einem ersten Formularantrag sei nicht glaubhaft, hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Berufungsverfahren, ohne dabei nach der insoweit maßgeblichen Bewertung des Berufungsgerichts die Widersprüche hinreichend aufgelöst zu haben. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage musste sich hier dem Berufungsgericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens mit dem Ziel einer neuerlichen persönlichen Anhörung der Klägerin (oder ihrer förmlichen Vernehmung) auch sonst nicht aufdrängen. Die Amtsermittlungspflicht wird durch die Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 8 B 29.63 - NJW 1964, 786).
Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass das Berufungsgericht für seine Bewertung, die Klägerin habe die Widersprüche im Berufungsverfahren nicht ausgeräumt, auch darauf abstellt, dass sie ohne ausreichenden Grund keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht habe, im Rahmen einer informatorischen Befragung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Widersprüche auszuräumen. Hieraus folgt nicht, dass oder zu welchen Punkten das Berufungsgericht noch konkreten Aufklärungsbedarf gesehen hätte, dem nur durch eine informatorische Anhörung der Klägerin hätte entsprochen werden können.
Da bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 1995 nach eingehender Anhörung der Klägerin hinsichtlich des vom Berufungsgericht im ersten Berufungsurteil als wahr unterstellten, nunmehr entscheidungserheblich gewordenen Vorbringens zu dem ersten Formularantrag nicht die erforderliche Überzeugung davon gewonnen hatte, dass die Klägerin tatsächlich - wie von ihr vorgetragen - bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses in einem ersten Antragsformular ihre Nationalität mit "Deutsche" angegeben hatte, und diese Würdigung auf im Kern dieselben Erwägungen und Widersprüche gestützt, die nunmehr auch das Berufungsgericht herangezogen hat, hatte die Klägerin auch ohne die Anordnung des persönlichen Erscheinens Anlass und hinreichend Gelegenheit, sich zu dieser nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - erkennbar entscheidungserheblichen, aufklärungsbedürftigen Frage (einschließlich der gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechenden Umstände) zu äußern; durch die berufungsgerichtliche Bestätigung der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht zu dem im ersten Berufungsurteil lediglich als wahr unterstellten Vorbringen kann die Klägerin auch schlechthin nicht überrascht worden sein.
Die Revision war insoweit auch deswegen nicht zuzulassen, weil die Beschwerde nicht darlegt, was die Klägerin zusätzlich zu den in der Anhörung durch das Verwaltungsgericht gemachten Angaben und dem schriftsätzlichen Berufungsvorbringen bei einer (weiteren) persönlichen Anhörung noch oder anders vorgetragen hätte, wäre das persönliche Erscheinen angeordnet und sie in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich insoweit auf die Wiederholung vom Verwaltungsgericht und Berufungsgericht ersichtlich zur Kenntnis genommenen und gewürdigten Vorbringens. Die Angriffe richten sich der Sache nach gegen die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch das Berufungsgericht und damit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzurechnen ist; mit diesen Angriffen kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 5. Januar 2000 - BVerwG 6 B 52.99 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 24 m.w.N.; Beschluss vom 22. Juni 2001 - BVerwG 5 B 93.00 -).
b) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es den Beweisangeboten der Klägerin, Zeugenbeweis zu erheben, nicht nachgegangen ist. Die hierfür gegebene Begründung, dass - in Bezug auf den Vater der Klägerin - dessen ladungsfähige Anschrift nicht angegeben worden sei (und zwar auch nicht auf die Verfügung nach § 87 b VwGO vom 18. November 2001 hin) und es auch für den Zeugen W. an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift fehle, ist ebenso wenig zu beanstanden wie - in Bezug auf den Zeugen W. - die zusätzliche, selbständig tragende Begründung, dass es an jedweder konkreten Darlegung fehle, welche tatsächlichen Angaben diese Person im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Fragen machen könne. Soweit die Beschwerde - im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Terminverlegung - geltend macht, es hätte in der mündlichen Verhandlung eine ladungsfähige Anschrift benannt werden können, ändert dies nichts daran, dass dies bis dahin nicht erfolgt war; das Vorbringen, dass der Zeuge auch dafür benannt worden sei, dass die Klägerin sich zum deutschen Volkstum bekannt habe, legt nicht dar, welche konkreten Angaben der Zeuge zu der entscheidungserheblichen Frage des Gegenbekenntnisses durch Eintragung der Nationalität "russisch" in dem ersten Inlandspass und den Vorgängen um den von der Klägerin geltend gemachten ersten Formularantrag hätte machen können.
c) Die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verhandelt und zu deren Nachteil entschieden, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO; s.a. § 138 Nr. 3 und 4 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es den am 16. Mai 2002, 9.26 Uhr, bei ihm eingegangenen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wegen Terminüberschneidungen den Termin vom 17. Mai 2002, 10.15 Uhr, auf eine spätere Terminstunde am selben Tage oder auf einen anderen Tag zu verlegen, mit am selben Tage den Prozessbevollmächtigten übermitteltem Beschluss vom 16. Mai 2002 abgelehnt hat, weil erhebliche Gründe für eine Verlegung (§ 227 ZPO) nicht glaubhaft gemacht seien.
Eine Terminänderung setzt nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO voraus, dass hierfür "erhebliche Gründe" vorliegen; darunter sind (nur) solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f.). Ferner müssen diese Gründe dem Gericht von dem an der Terminwahrnehmung verhinderten Beteiligten dargetan werden (vgl. BVerwGE 50, 275 <276>; BVerwG, Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 S. 6 sowie BVerwGE 81, 229 <232>). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt ist - zumal vor dem Oberverwaltungsgericht Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung im Sinne von § 173 VwGO, § 227 ZPO. Hiervon ist zumindest dann auszugehen, wenn der Hinderungsgrund das Gewicht von im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO "erheblichen" Gründen hat.
So liegt der Fall hier nicht. Eine direkte Kollision mit einem zur selben Terminstunde angesetzten anderen Termin war für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt K. nicht geltend gemacht worden und ergab sich nicht aus dem von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem Terminkalender. Der termingerechten Anreise eines der Prozessbevollmächtigten der Klägerin stand auch nicht der auf den 16. Mai 2002, 11.00 Uhr, angesetzte Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht N. entgegen; eine Anreise an den Terminort nach Schluss dieser Verhandlung wäre - entgegen der Beurteilung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin - objektiv möglich und auch nicht wegen der dann notwendigen Übernachtung am Terminort unzumutbar gewesen. Die erst in der Beschwerde hervorgehobenen, in dem Terminkalender für den Nachmittag des 16. Mai 2002 (15.00 bis 20.00 Uhr) eingetragenen Besprechungstermine für Rechtsanwalt K., die eine termingerechte Anreise von F. an den Terminort jedenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinderten, konnte das Berufungsgericht schon deswegen unberücksichtigt lassen, weil hierauf der Terminverlegungsantrag nicht gestützt war und im Übrigen nicht dargelegt worden ist, ob dieser Besprechungstermin bereits vor der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Februar 2002 zugestellten Terminladung vereinbart worden war. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob wegen des Zeitpunktes des Terminverlegungsantrages (am Tage vor dem Termintag) gesteigerte Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verlegungsgrundes zu stellen gewesen wären, zumal der geltend gemachte Verlegungsgrund nicht kurzfristig und für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin überraschend entstanden sein kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.