Beschluss vom 30.10.2002 -
BVerwG 3 VR 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B3VR1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 - 3 VR 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B3VR1.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 VR 1.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen.

Der beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist - von anderem abgesehen - bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil das Bundesverwaltungsgericht für das gegen das Bundesversicherungsamt (vgl. zu dessen Aufgaben das Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai 1956 <BGBl I S. 415, mit späteren Änderungen>) gerichtete Begehren nicht das "Gericht der Hauptsache" im Sinne des § 123 Abs. 2 VwGO ist. Weder ist ein entsprechendes Hauptsacheverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, noch könnte ein solches zulässigerweise beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO (erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit) eröffnet werden.
Eine Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist - von anderem abgesehen - schon deswegen nicht möglich, weil der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) nicht gegeben ist; soweit überhaupt durch Versicherte gegen eine - eine Betriebskrankenkasse betreffende - "Weisung" zulässigerweise gerichtlich vorzugehen sein sollte, wie der Antragsteller behauptet, ist lediglich die Zuständigkeit der Sozialgerichte in Betracht zu ziehen (vgl. § 51 SGG sowie § 220 SGB V und hierzu Schneider, in: Wannagat, SGB V, § 220 Rn. 20 f.). Eine Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht der Sozialgerichtsbarkeit - soweit in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren überhaupt zulässig - erscheint dem beschließenden Senat indessen untunlich. Über die vorbezeichneten Ungewissheiten hinaus müssten vor einer Verweisung zunächst die Verfahrensbeteiligten angehört werden (vgl. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die damit verbundene Zeitverzögerung lässt es als verfahrensökonomischer erscheinen, durch die hiermit vorliegende Verwerfungsentscheidung dem Antragsteller zeitnah die Gelegenheit zu geben, über sein weiteres Vorgehen eigenverantwortlich zu entscheiden; ein hiermit verbundener beachtlicher Rechtsnachteil für den Antragsteller ist nicht ersichtlich, zumal der beschließende Senat von der Möglichkeit Gebrauch macht, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).