Beschluss vom 30.10.2002 -
BVerwG 1 B 355.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B1B355.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 - 1 B 355.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B1B355.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 355.02

  • Hamburgisches OVG - 30.04.2002 - AZ: OVG 3 Bf 195/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, die sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezieht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob es bei der (gerichtlichen) Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen maßgeblich auf die im Zeitpunkt des behördlichen Widerspruchsbescheids gegebene Sach- und Rechtslage oder aber auf diejenige im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Die Beschwerde geht selbst zutreffend davon aus, dass diese Frage im Hinblick auf die Ausweisung von Ausländern, die - wie die Klägerin - keine EG-Angehörigen sind und keine assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechte besitzen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Danach ist eine Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Widerspruchsentscheidung zu beurteilen. Später eingetretene Entwicklungen bzw. neue Umstände sind nach dieser Rechtsprechung nicht im Rahmen des Ausweisungsverfahrens, sondern in einem etwaigen Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - InfAuslR 2002, 338; Beschluss vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5). Im Falle der Klägerin, die die jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzt, hat das Berufungsgericht diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerde macht lediglich geltend, der Widerspruchsbescheid sei bereits etwa drei Monate nach der Ausweisungsverfügung und damit "zu einem sehr frühen Zeitpunkt" ergangen, was auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zu einer "persönlichen Beschwer" der Klägerin geführt habe. Damit ist kein Aspekt aufgezeigt, der dem beschließenden Senat Veranlassung geben könnte, seine Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen in einem Revisionsverfahren grundlegend zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.