Beschluss vom 30.09.2010 -
BVerwG 7 B 60.10ECLI:DE:BVerwG:2010:300910B7B60.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2010 - 7 B 60.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:300910B7B60.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 60.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 11.08.2010 - AZ: OVG 1 L 114/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. August 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auch das Oberverwaltungsgericht ist nicht befugt, seine Entscheidung zu ändern. Diese ist deshalb unanfechtbar.

2 Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht durch einen Bevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO eingelegt worden ist. Auch darauf ist der Kläger in der prozessleitenden Verfügung vom 17. September 2010 hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.