Beschluss vom 30.09.2009 -
BVerwG 1 B 20.09ECLI:DE:BVerwG:2009:300909B1B20.09.0

Beschluss

BVerwG 1 B 20.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher gemäß § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.

2 Der Kläger beanstandet, der Senat habe bei der Frage, ob im Berufungsurteil die Frage der Befristung zum Zeitpunkt der Ausweisung geprüft worden sei, das Gegenteil dessen aus dem Urteil herausgelesen, was darin auf Seite 19 ausgeführt werde. Dort sei nämlich dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass die Ausweisung ihm gegenüber von Anfang an nur befristet ergehe, vielmehr folge die Befristung in der Regel der Ausweisung nach. Der Senat komme hingegen zu dem Ergebnis, das Berufungsgericht habe die Frage der Befristung zum Zeitpunkt der Ausweisung geprüft, was nicht zutreffe.

3 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Denn aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich schon nicht, inwiefern der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch die vom Senat zur Befristungsfrage getroffene Auslegung des Berufungsurteils verletzt sein soll. Vielmehr liegt es im Rahmen der dem Senat obliegenden Auslegung des Inhalts des Berufungsurteils, wenn er diesem der Sache nach die vom Kläger als fehlend beanstandete Prüfung der Befristungsfrage entnimmt. Der Senat hat sich bei seiner Auslegung der Urteilsgründe auf die dortigen Ausführungen auf Seite 17 f. gestützt, in deren Rahmen das Berufungsgericht die zugunsten des Klägers sprechenden Belange erörtert und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass der Kläger zu gegebener Zeit von der Türkei aus einen Befristungsantrag stellen könne (UA S. 17 unten). In Wahrheit erhebt der Kläger mit seinem Vorbringen eine Sachrüge und wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Senatsentscheidung. Darauf kann eine Anhörungsrüge aber nicht gestützt werden.

4 Im Übrigen bezieht sich die Rüge auch nicht - wie geboten - auf einen die Entscheidung des Senats tragenden Gesichtspunkt. Die in der Anhörungsrüge zitierte Passage gehört zu den Erwägungen des Senats, mit denen er eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage revisiblen Rechts verneint. Dies wird tragend damit begründet, dass die aufgeworfene Frage, ob eine Pflicht zur Prüfung einer Befristung bereits im Rahmen des Ausweisungsverfahrens besteht, ohne weiteres zu bejahen ist. Lediglich ergänzend und für die Zurückweisung der Grundsatzrüge nicht tragend weist der Senat darauf hin (vgl. BA S. 3: „im Übrigen“), dass das Berufungsgericht eine solche Prüfung der Sache nach vorgenommen hat.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.