Beschluss vom 30.09.2008 -
BVerwG 6 B 71.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300908B6B71.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2008 - 6 B 71.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300908B6B71.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 71.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2008 - BVerwG 6 B 38.08 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 1. Die Anhörungsrüge, die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 152a VwGO geregelt ist, ist unbegründet. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Entscheidung über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 2008 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Er verweist auf seine Beschwerdebegründung, legt aber nicht dar, dass der Senat sich mit dem Vorbringen nicht befasst hätte. Der Hinweis auf den Vortrag im Berufungsverfahren führt ebenfalls nicht auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren vor dem Senat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält (Beschluss vom 31. Juli 2007 - BVerwG 6 B 30.07 -). Es ist nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Urteils zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16).

2 2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.