Beschluss vom 30.09.2008 -
BVerwG 3 B 72.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300908B3B72.08.0

Beschluss

BVerwG 3 B 72.08

  • VG Berlin - 06.11.2007 - AZ: VG 9 A 50.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Rüge des Klägers, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 27. Juni 2008 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Das rechtserhebliche Beschwerdevorbringen des Klägers hat der Senat in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die Tatsache, dass er dabei aus der Sicht des Klägers zu einem verfehlten Ergebnis gekommen ist, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Versagung des rechtlichen Gehörs.

2 Der Kläger hatte zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil des Verwaltungsgerichts unter anderem mit einer Aufklärungsrüge angegriffen, soweit das Verwaltungsgericht ihm vorgehalten hat, er habe nicht hinreichend dargelegt, überhaupt zum Studium zugelassen worden zu sein. Der Senat hat diese Aufklärungsrüge für unzulässig angesehen, weil der Kläger nicht einmal im Ansatz dargelegt habe, welche konkreten, vom Verwaltungsgericht nicht genutzten Erkenntnismittel für die vermisste weitere Sachaufklärung in Betracht gekommen wären. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge. Er verweist darauf, dass er die einschlägigen Beweismittel dem Verwaltungsgericht benannt habe und dass dies aus den Akten des Verwaltungsgerichts erkennbar gewesen sei. Damit meint er sinngemäß, die Anforderungen an die Darlegung der Aufklärungsrüge würden überspannt, wenn der Beschwerdeführer in der Schrift zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die vom Verwaltungsgericht nicht genutzten Erkenntnismittel im Einzelnen aufführen müsse. Zumindest hätte das Beschwerdegericht einen dahingehenden Hinweis geben müssen. Damit dringt er nicht durch. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss der Verfahrensmangel in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde „bezeichnet“ werden. Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen in der Beschwerdebegründung substantiiert, d.h. aber so genau dargelegt werden, dass sich aus dieser Darlegung, ihre tatsächliche Richtigkeit unterstellt, der behauptete Mangel ergibt (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35 und vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; 17. Juli 2008 - 6 B 5.08 ). Nur so kann dem Zweck der Beschwerdebegründung, den Streitstoff der Nichtzulassungsbeschwerde zu konzentrieren und das Beschwerdeverfahren zu entlasten und so zu beschleunigen, Rechnung getragen werden. Das Beschwerdegericht soll sich darauf beschränken dürfen, das substantiiert Dargelegte zu würdigen; es ist nicht seine Aufgabe, den Streitstoff erst selbst zu sichten und auf mögliche Verfahrensfehler hin zu überprüfen. Damit der Beschwerdeführer die hiernach gebotene substantiierte Darlegung auch leisten kann, schreibt das Prozessrecht vor, dass er sich schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anwaltlich vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 4 VwGO); von einem Rechtsanwalt kann die notwendige Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erwartet werden (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81).

3 Abgesehen davon wäre die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Aufklärungsrüge - selbst wenn die Beweismittel konkret bezeichnet worden wären - auch in der Sache erfolglos geblieben, weil das Verwaltungsgericht hilfsweise das Vorbringen des Klägers zu seiner Zulassung zum Studium als wahr unterstellt und aus den Einzelheiten dieses Vorbringens zugleich gefolgert hatte, dass er, wenn er noch in der DDR gelebt hätte, sein Studium hätte antreten können (S. 6, 2. Abs. der Urteilsgründe). Aus der für den gebotenen Umfang der Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts kam es demnach auf die vom Beschwerdeführer vermisste Beweisaufnahme nicht an, weil die Klage - wie das Verwaltungsgericht ausführt - auch bei unterstellter Zulassung zum Studium keinen Erfolg hätte haben können.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.