Beschluss vom 23.07.2008 -
BVerwG 3 PKH 1.08ECLI:DE:BVerwG:2008:230708B3PKH1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2008 - 3 PKH 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:230708B3PKH1.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 1.08

  • VG Berlin - 30.10.2007 - AZ: VG 9 A 4.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Buchheister
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. M.-A., L. Str. ..., ... B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt vom Beklagten verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 VwRehaG und berufliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 BerRehaG wegen der Nichtzulassung zum Studium der klinischen Psychologie an der Humboldt-Universität zu Berlin in den Jahren 1980 bis 1989. Wegen der Nichtzulassung zum Nautikstudium in Warnemünde im Jahr 1979 ist er bereits anderweitig als verfolgter Schüler nach § 3 Abs. 1 BerRehaG anerkannt worden. Die gegen die Ablehnung seiner Rehabilitierung durch den Beklagten erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, für die er Prozesskostenhilfe begehrt.

2 Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.) liegen nicht vor.

3 1. Die Verfahrensrüge ist nicht berechtigt. Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt zu haben. Er habe zu der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen können und habe sich rechtzeitig krank gemeldet. In seiner Abwesenheit sei von einem Einzelrichter entschieden worden, ohne dass er Gelegenheit gehabt habe, zur Übertragung auf den Einzelrichter Stellung zu nehmen.

4 a) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe mündlich verhandelt und entschieden, obwohl der Kläger sich rechtzeitig krank gemeldet habe, trifft nicht zu. Der Kläger hat ausweislich der Gerichtsakten nach Erhalt der Ladung bis zum Termin der mündlichen Verhandlung (30. Oktober 2007) keinerlei Mitteilung an das Gericht gemacht oder gar einen Vertagungsantrag gestellt. Das Gericht konnte deshalb ohne den ordnungsgemäß geladenen Kläger verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat lediglich, nachdem das Urteil bereits ergangen war, mit Schriftsatz vom 4. November 2007 mitgeteilt, dass er wegen eines Hexenschuss-Vorfalls am 30. und 31. Oktober 2007 „fast völlig bewegungsunfähig“ im Bett gelegen habe und deshalb um Wiedereinsetzung bitte, was das Verwaltungsgericht abgelehnt hat. Darauf geht der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht ein. Eine zur Zulassung der Revision führende Verletzung des rechtlichen Gehörs ließe sich hierauf im Übrigen nicht stützen, weil es an jeglicher Glaubhaftmachung des angeblichen Hinderungsgrundes fehlt. Die bloße Behauptung, man habe am Terminstag krankheitsbedingt weder bei Gericht erscheinen noch eine Nachricht über die Verhinderung übermitteln können, reicht dafür ersichtlich nicht aus.

5 b) Die weitere Rüge des Klägers, er sei vor Erlass des Beschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) nicht angehört worden, genügt nicht den Darlegungsanforderungen, weil nicht aufgezeigt wird, was der Kläger im Falle einer vorherigen Anhörung vorgetragen hätte. Der in der unterbliebenen vorherigen Anhörung liegende Mangel (vgl. dazu Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <45> = Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 21 S. 1 <3 f.>) kann im Übrigen auch deshalb nicht zu einer Zulassung der Revision führen, weil der Kläger vor dem Verwaltungsgericht nichts unternommen hat, um den Gehörsverstoß zu korrigieren. Es hätte ihm oblegen, nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses, die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 erfolgte, der Einzelrichterübertragung zu widersprechen, um jedenfalls die Prüfung einer Rückübertragung auf die Kammer zu erreichen (s. Urteil vom 10. November 1999 a.a.O. S. 45 f.).

6 Für die vom Kläger in diesem Zusammenhang außerdem gerügte Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nichts ersichtlich. Selbst der Kläger behauptet nicht, dass willkürliche oder sachfremde Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des gerügten Mangels bestimmend gewesen seien.

7 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, „ob jemand, der in Stasi-Akten geführt ist und der zu keinerlei Studium zugelassen wurde, auch nicht zu einem anderen Studium, aufgrund dessen er bei seinen Noten - wie sich aus dem Bescheid ergibt - überdurchschnittliche Leistungen erbracht hatte, durch staatliche Einflussnahme das Studium nicht erreicht werden kann mit der Begründung, wie es das Ausgangsgericht versucht, in seinem Anspruchsansinnen abgelehnt werden kann, es habe sich um ein allgemeines Schicksal gehandelt“. Diese Wertung komme - so der Kläger weiter - den historischen Fakten der Diskriminierung Verfolgter nicht ausreichend nach, so dass die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung habe. Diese Ausführungen genügen nicht im Ansatz zur Darlegung des Zulassungsgrundes, weil jede nähere Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 5.98 - BVerwGE 108, 241; Beschluss vom 11. November 1998 - BVerwG 3 B 143.98 - juris) fehlen. Dass aus Anlass dieses Falles in einem Revisionsverfahren noch ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden könnten, ist auch sonst nicht ersichtlich.

Beschluss vom 30.09.2008 -
BVerwG 3 B 2.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300908B3B2.08.0

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Beschluss

BVerwG 3 B 2.08

  • VG Berlin - 30.10.2007 - AZ: VG 9 A 4.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 23. Juli 2008 - BVerwG 3 PKH 1.08 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 52 Abs. 2 GKG.