Beschluss vom 30.09.2005 -
BVerwG 2 B 43.05ECLI:DE:BVerwG:2005:300905B2B43.05.0

Beschluss

BVerwG 2 B 43.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 20.05.2005 - AZ: OVG 4 B 13.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 716 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung gestützt ist, ist unbegründet.

2 Die Beschwerde möchte geklärt wissen,

3 ob nicht nur Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, die in Stabsfunktionen - nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde - der militärischen Flugsicherung, des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes verwendet werden, Anspruch auf die umstrittene Stellenzulage haben, sondern auch solche Personen, die in Stabsfunktionen des Geophysikalischen Dienstes der Bundeswehr verwendet werden.

4 Diese Frage ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich mit Hilfe der gebräuchlichen Methoden der Gesetzesauslegung beantworten, ohne dass es dafür eines Revisionsverfahrens bedarf.

5 Nach § 42 Abs. 1 BBesG i.V.m. Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) II Nr. 5 a Abs. 1 Buchst. c Ziff. 6 erhalten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr verwendete Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes.

6 Von keinem der Beteiligten wird in Frage gestellt, dass auf den Kläger als Beamten nur das Merkmal einer Verwendung in Stabsfunktionen i.S. der Ziff. 6 zutreffen kann.

7 Wie bereits der Einleitungssatz der Vorschrift klarstellt, erhalten nur Beamte und Soldaten "im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst" unter den in den Nrn. 1 - 5 genannten weiteren Voraussetzungen die Zulage. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger diese für alle Zulagenempfänger einheitlich geltenden Voraussetzungen erfüllte.

8 Im Weiteren lässt der Wortlaut der Vorschrift nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Worte "der militärischen Flugsicherung, des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes" Genitivobjekte nur des unmittelbar voranstehenden "Ausbildungspersonals" oder auch der "Stabs- und Truppenführerfunktionen" sind. Nach der Grammatik und auch nach dem Sprachgebrauch können die genannten Tätigkeitsbereiche "militärische Flugsicherung", "Radarführungsdienst" und "Tiefflugüberwachungsdienst" gemeinsames Genitivobjekt sowohl von "Ausbildungspersonal" als auch von "Stabs- und Truppenführerfunktionen" sein.

9 Systematik und ratio legis sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lassen erkennen, dass ein Geophysiker in Stabsfunktionen nur anspruchsberechtigt ist, wenn er mit Aufgaben eines der drei genannten militärischen Funktionsbereiche betraut ist. Würde - als Folge einer grammatischen Zuordnung der Genitivobjekte nur zum Merkmal "Ausbildungspersonal" - das Erfordernis der Aufgabenwahrnehmung in einem der drei Funktionsbereiche nur für das Ausbildungspersonal gelten und wären damit die Beamten in Stabsfunktionen auch ohne Zugehörigkeit zu einem der genannten Funktionsbereiche zulageberechtigt, widerspräche das der Funktion einer Stellenzulage. Diese soll nämlich zusätzlich zur Besoldung die Ausübung herausgehobener Funktionen abgelten. Als Merkmal, das eine Funktion zu einer i.S. des § 42 Abs. 1 BBesG herausgehobenen macht, sieht die Vorschrift in den Nrn. 1 - 4 die Verwendung des Bediensteten als Flugsicherungskontrollpersonal, als Flugabfertigungspersonal, als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes und als Radartiefflugmeldepersonal an. Nach dem Gesetz erfüllt dieses Merkmal auch, wer als Lehrer an einer bundeswehreigenen Schule das für die Tätigkeit in einem dieser Funktionsbereiche notwendige (theoretische) Wissen vermittelt oder wer innerhalb der Funktionsbereiche praktische Ausbildung betreibt ("Ausbildungspersonal"). Diese Einbindung in einen der drei Funktionsbereiche fehlt den geophysikalischen Beratern, die (irgend-)eine Stabsfunktion ausüben. Dass ihre - überhaupt - der Gewährleistung des Flugbetriebs der Bundeswehr dienende Beratungstätigkeit auf dem Gebiet der Geophysik für sich allein noch nicht den Anspruch auf die Zulage begründet, macht Ziff. 5 der Vorschrift deutlich: Beamte im Wetterbeobachtungsdienst und im Wetterberatungsdienst sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie auf Flugplätzen der Bundeswehr oder in regionalen Beratungszentren eingesetzt sind.

10 Die Entstehungsgeschichte der Vorbemerkung 5 a Abs. 1 Buchst. c Ziff. 5 und 6 bestätigt die Auslegung, die von Sinn und Zweck der Regelung geboten ist. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1990 (BGBl I S. 1451) wurde - durch Umwandlung bisheriger Erschwerniszulagen in Stellenzulagen - eine Flugsicherungszulage sowohl für den zivilen als auch den militärischen Bereich eingeführt. In der Gesetzesbegründung heißt es u.a., dass in den Genuss der Verbesserung gelange "das Personal der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes" und dass "Abs. 1 ... den zulageberechtigten Personenkreis ab(grenzt), der innerhalb des Gesamtbereichs der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes besondere Funktionen ausübt" (BTDrucks 11/6544, S. 9 und 10). Danach war nicht einmal die Einbeziehung aller Beamten, die im Gesamtbereich der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes tätig sind, vorgesehen. Angehörige des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr sind erst durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1726) durch Erweiterung des Personenkreises nach Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) II Nr. 5 a mittels Ergänzung der Überschrift und des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift sowie Einfügung der jetzigen Ziff. 5 in die Zulagenregelung aufgenommen worden, jedoch unter Beschränkung auf Beamte, die im Wetterbeobachtungs- oder im Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen oder in regionalen Beratungszentralen eingesetzt sind. Die Abfolge und Art dieser Änderungen der besoldungsrechtlichen Regelung zeigen, dass es nicht Absicht des Gesetzgebers war, Geophysikern in militärischen Stäben außerhalb der Funktionsbereiche militärische Flugsicherung, Radarführungsdienst und Tiefflugüberwachungsdienst einen Anspruch auf die Zulage zu verschaffen.

11 Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus; Zweijahresbetrag der Zulage; vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 S. 3).