Beschluss vom 30.09.2002 -
BVerwG 9 B 26.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300902B9B26.02.0

Beschluss

BVerwG 9 B 26.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.10.2001 - AZ: OVG 20 D 37/00.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde zunächst folgende Fragen auf:
"Darf ein Verwaltungsgericht in einem gerichtlichen Verfahren über 4,5 Jahre nicht entscheiden und die Entscheidung über eine "sachlich überholende" Entscheidung nach "nur" 1,5 Jahren Verfahrensdauer vorziehen oder muss das Verwaltungsgericht in solchen Fällen die Verfahren verbinden und gemeinsam verhandeln oder zumindest gemeinsam laden und verhandeln oder zumindest die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in beiden Verfahren "einbeziehen", etwa durch Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO?
Muss das Verwaltungsgericht bei einer solchen Verfahrensgestaltung sämtlichen Vortrag im noch nicht entschiedenen "sachlich überholten" Verfahren berücksichtigen?
Kann das Verwaltungsgericht bei durch fehlenden Sachvortrag deutlich gewordener irrtümlicher Auffassung des Prozessbevollmächtigten von dem vom Gericht für notwendig gehaltenen Sach- und Rechtsvortrag in einem Verfahren, in welchem faktisch über ein vorangegangenes Verfahren "mit entschieden" wird, auf einen richterlichen Hinweis auf den für notwendig gehaltenen Sach- und Rechtsvortrag verzichten?"
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Soweit mit ihnen Fragen der zutreffenden prozessualen Behandlung des "sachlich überholten" Verfahrens aufgeworfen werden, könnten sie in einem Revisionsverfahren, das hier allein die "sachlich überholende" Entscheidung betreffen würde, nicht geklärt werden und die Zulassung der Revision deswegen nicht begründen. Wie die Beschwerde nicht verkennt, könnte auch aus der vom Oberverwaltungsgericht abgelehnten Verbindung dieser Verfahren ein Revisionszulassungsgrund nicht hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1982 - BVerwG 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217).
Soweit die Beschwerde mit ihren Fragen geklärt wissen will, wie ein Verwaltungsgericht im Falle eines "sachlich überholenden" Verfahrens rechtliches Gehör im Hinblick auf den Vortrag des "überholten" Verfahrens zu sichern hat, ergibt sich auch hieraus kein Revisionszulassungsgrund. Die Beschwerde geht offenbar davon aus, dass ein Gericht das gesamte Vorbringen aus dem "überholten" Verfahren im "überholenden" Verfahren - zumindest wenn kein gegenteiliger Hinweis des Gerichts ergeht - ohne weiteres in vollem Umfang berücksichtigen muss. Dieses Verständnis des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist jedoch, wobei es für diese Feststellung nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, unzutreffend, weil es die Anforderungen jenes Grundsatzes ersichtlich überspannt. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verlangt, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa BVerfGE 42, 364 <367>; 54, 43 <45 f.>). Dabei kann es aber nur um das Vorbringen im jeweiligen Verfahren gehen. Es ist - zumal in Verfahren mit Anwaltszwang - Sache des Klägers, zu entscheiden, welches Vorbringen aus anderen Verfahren er gegebenenfalls in ein Verfahren einbringen will. Das gilt schon deswegen, weil - wie die Beschwerde selbst einräumt - das Vorbringen mangels Identität des Streitgegenstandes auf seine Einschlägigkeit für das neue Verfahren hin überprüft werden muss. Einer von der Beschwerde postulierten "Automatik" der Einbeziehung von Vorbringen stehen im vorliegenden Zusammenhang im Übrigen besondere Formerfordernisse wie Präklusion und Klagebegründungsfrist entgegen, deren Erfüllung für das jeweilige Verfahren beurteilt werden muss.
Auch der weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Frage
"Genügt die allgemeine Feststellung eines Verkehrsbedarfs zu bestimmten Tageszeiten, um die fehlerfreie Abwägung eines Ausschlusses von Betriebsbeschränkungen zu solchen Tageszeiten festzustellen oder bedarf es hierzu konkreter tageszeitspezifischer Feststellungen?"
kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Wie allgemein oder konkret die Feststellungen sein müssen, die das Gericht im Rahmen der mit der Frage angesprochenen Überprüfung der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, Maßnahmen des passiven Schallschutzes denen des aktiven Schallschutzes vorzuziehen, zu treffen hat, ist - wie schon die Formulierung der Frage verdeutlicht - eine Frage der zutreffenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall und mithin der nur auf verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen bezogenen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Soweit die Beschwerde den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch das Oberverwaltungsgericht mit der mangelnden Einbeziehung des klägerischen Gesamtvortrags aus dem die Plangenehmigung vom 12. April 1996 betreffenden "überholten" in das vorliegende Verfahren begründen will, geht sie von einem - wie dargelegt - unzutreffenden Verständnis dieses Grundsatzes aus, der eine solche "Einbeziehungsautomatik" nicht verlangt. Inwiefern der von der Beschwerde angeführte rechtliche Hinweis des Vorsitzenden des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2001, der die Bedeutung der Plangenehmigung und des diesbezüglichen Klageverfahrens für die materiellrechtliche Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses gerade offen lässt, die Klägerin veranlasst haben könnte, auf die Einbeziehung von Vortrag aus dem "überholten" Verfahren in das vorliegende Verfahren zu verzichten, ist nicht erkennbar. Dass schließlich das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren ausdrücklich in Bezug genommenen Vortrag aus jenem Verfahren nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, legt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Denn die insoweit konkret bezeichneten Bezugnahmen im klägerischen Schriftsatz vom 23. Oktober 2001 (S. 5, 29, 34, 37, 52) beziehen sich nicht auf denjenigen Vortrag, dessen Berücksichtigung durch das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde vermisst (erhöhte Störwirkung des Fluglärms; Gutachten Gu.; Kritik am Gutachten Wö.).
Auch die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe aktenwidrige Feststellungen getroffen. Eine solche Verfahrensrüge erfordert die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.).
Für aktenwidrig hält es die Beschwerde, wenn das Oberverwaltungsgericht ausführe, im Hinblick auf den Zwang, die Fenster zur Vermeidung von Störungen geschlossen zu halten, trete eine spürbare Verschlechterung gegenüber der früheren Situation nicht ein. Damit bezeichnet die Beschwerde jedoch keinen Widerspruch im dargelegten Sinne. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts betreffen die Frage, ob sich die Beklagte abwägungsfehlerfrei für passiven Schallschutz entscheiden konnte. Hierbei ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits bisher gezwungen war, die Fenster teilweise geschlossen zu halten, und sich hieran nichts Entscheidungserhebliches ändere, weil sich die Notwendigkeit hierzu nur in wenigen lärmintensiven Stunden vor allem in den Tagesrandzeiten ergebe, während in der größeren Zahl der Tagesstunden ausreichende Wohnverhältnisse im Sinne des Schutzziels nach wie vor auch bei zu Lüftungszwecken spaltbreit geöffneten Fenstern gewährleistet seien. Der tatsächliche Gehalt dieser Aussage wird durch die von der Beschwerde angeführte Feststellung des Gutachtens der Beigeladenen, wonach ein Anstieg der Flugbewegungen mit hohen Überflugpegeln und höheren Spitzenpegeln zu erwarten sei, nicht in Frage gestellt. Die Rüge der Beschwerde erweist sich somit als bloße Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die einen Verfahrensmangel
nicht begründen kann (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).
Dasselbe gilt für die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, die Zahl der täglichen Flugbewegungen sei zur Ermittlung der konkreten Belastung des klägerischen Grundstücks durch die Zahl 2 zu teilen. Wie die Beschwerde selbst ausführt, liegt den gutachterlichen Ermittlungen, die nach ihrer Ansicht den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts widersprechen, die Zahl der täglichen Gesamtflüge zugrunde. Auf dieser Grundlage erscheint es zumindest nahe liegend, wenn das Oberverwaltungsgericht seinen Berechnungen die Hälfte der Gesamtflüge zugrunde legt, weil das an der An- und Abfluggrundlinie liegende klägerische Grundstück nur in diesem Umfang betroffen sein kann (vgl. hierzu auch UA S. 36). Wenn die Beschwerde von der "aktenwidrigen Teilung" und davon spricht, die "Ermittlung der Pegelhäufigkeiten durch den Gutachter (seien) keinesfalls auf solche Überlegungen des Gerichts übertragbar", so betrifft dieser Vortrag die Interpretation der gutachterlichen Feststellungen und ihrer Berechnungsgrundlagen sowie deren Einbeziehung in die konkrete Ermittlung der Betroffenheit des klägerischen Grundstücks und lässt einen offensichtlichen und zweifelsfreien Widerspruch hinsichtlich tatsächlicher Annahmen jedenfalls nicht erkennen.
Erweisen sich diese Rügen aktenwidriger Feststellungen als unzutreffend, so gilt dies auch für die Rüge einer aktenwidrigen Feststellung der zu erwartenden Spitzenpegelbelastungen, weil sich diese Feststellung bereits nach dem Vorbringen der Beschwerde als bloße Folge der geltend gemachten anderen aktenwidrigen Feststellungen ergibt.
Als weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und den Überzeugungsgrundsatz rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht hätte die durch die Verwendung der Halbierungsparameter q = 3 bzw. q = 4 entstehende Differenz der Dauerschallpegel für das klägerische Grundstück nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Weitere Aufklärungsmaßnahmen eines Gerichts sind aber jedenfalls nur dann geboten, wenn es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts hierauf ankommt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die Beschwerde geht selbst davon aus, dass bei einer Verwendung des Halbierungsparameters q = 3 eine erneute Abwägung und gegebenenfalls die Anordnung weiterer Schutzauflagen geboten sein könnte. Genau hierauf ist der Ausspruch der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte zu verpflichten, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss um eine Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf die Außenwohnbereiche des Grundstücks der Klägerin zu ergänzen, bereits gerichtet.
Den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht sieht die Beschwerde auch dadurch verletzt, dass das Oberverwaltungsgericht über die Möglichkeit von Betriebseinschränkungen nicht ohne weitere Sachaufklärung hätte entscheiden dürfen. Das trifft jedoch nicht zu. Weitere Ermittlungen hierzu mussten sich dem Oberverwaltungsgericht nicht aufdrängen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, S. 15). Dabei ist - wie dargelegt - der vom Oberverwaltungsgericht eingenommene materiellrechtliche Standpunkt zugrunde zu legen.
Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte angesichts der Privatrechtsform des Flugplatzbetreibers und der landesplanerischen Vorgaben nur solche betriebsbeschränkenden Maßnahmen hätte berücksichtigen müssen, die für den Flugplatz keine erheblich beeinträchtigenden Restriktionen darstellen. Auf dieser Grundlage hat es das Oberverwaltungsgericht als nicht erforderlich angesehen, die Möglichkeit genereller zeitlicher Beschränkungen, insbesondere in den Tagesrandstunden, in die Abwägung einzustellen, weil nachvollziehbar sei, dass gerade bei Eintagesgeschäftsreisen im Hinblick auf eine ausreichende Verweildauer am Zielort ein Bedarf für Flüge in dieser Zeit bestehe. Diese Einschätzung liegt auf der Hand. Das Oberverwaltungsgericht untermauert sie im Übrigen nicht allein mit dem von der Beschwerde als unzureichend empfundenen Hinweis auf das Gutachten Wo., sondern auch mit der im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck gekommenen Konzeption und Funktion des Flugplatzes sowie der Entwicklung seiner bisherigen Inanspruchnahme (UA S. 26 f.). Auf dieser Grundlage musste sich dem Oberverwaltungsgericht mangels weiter gehender substantiierter Einwendungen der Klägerin ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf nicht aufdrängen.
Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Eignung einer Bewegungskontingentierung als Betriebsbeschränkung auseinander gesetzt, obwohl sich dies nach Aktenlage geradezu aufgedrängt hätte, fehlt es bereits an der Erfüllung der Anforderungen der Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil die Beschwerde nicht darlegt, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14). Im Übrigen hat sich angesichts des dargelegten rechtlichen Ausgangspunkts des Oberverwaltungsgerichts und mangels Substantiierung des klägerischen Vortrags, wofür ein entsprechender Klageantrag nicht ausreicht, eine weitere Aufklärung durch das Oberverwaltungsgericht auch insoweit nicht aufgedrängt.
Bestand mithin kein weiterer Aufklärungsbedarf, so erweist sich die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz lediglich als allgemeine Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht. Etwaige Fehler in diesem Zusammenhang wären jedoch revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und könnten einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, S. 18 f.). Den Ausnahmefall einer aktenwidrigen Feststellung macht die Beschwerde insoweit nicht geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.