Beschluss vom 30.09.2002 -
BVerwG 3 B 58.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300902B3B58.02.0

Beschluss

BVerwG 3 B 58.02

  • VG Schwerin - 04.12.2001 - AZ: VG 1 A 2366/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 902,44 € festgesetzt.

Der Kläger beansprucht verwaltungsrechtliche Rehabilitierung unter Hinweis auf einen angeblichen Eingriff in Vermögenswerte. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil er nicht Inhaber eines restitutionsfähigen Anwartschaftsrechts gewesen sei. Die erforderliche grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung für die schenkweise Übertragung der ideellen Hälfte eines Einfamilienhausgrundstücks auf den Kläger sei 1979 durch die zuständigen DDR-Behörden versagt worden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf den Vermögensverlust angenommen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Schädigung nur noch die für einen wirksamen Erwerb erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung gefehlt hat, diese aber hätte erteilt werden müssen. Dazu weist er darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 20. März 1997 (- BVerwG 7 C 62.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30) zwar eine restitutionsfähige Rechtsposition eines Auflassungsempfängers mangels Grundstücksverkehrsgenehmigung im Hinblick darauf verneint habe, dass andernfalls mit Unsicherheiten belastete hypothetische Überlegungen darüber angestellt werden müssten, ob diese Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Dies könne aber seiner Auffassung nach nicht gelten, wenn die Genehmigungsversagung als willkürlich zu bewerten sei.
Der geltend gemachte Klärungsbedarf besteht nicht. In dem vom Kläger erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kommt klar zum Ausdruck, dass bei einem genehmigungspflichtigen Rechtserwerb ein restitutionsfähiges Anwartschaftsrecht erst entstehen kann, nachdem die Genehmigung erteilt worden ist, weil erst dann eine Beeinträchtigung oder Vernichtung des Rechts nach dem normalen Verlauf der Dinge ausgeschlossen ist. Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 8. Februar 2000 - BVerwG 7 B 15.00 - dazu ausgeführt hat, gilt das selbst unter der Voraussetzung, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt waren. Dem schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die in § 1 VwRehaG berücksichtigungsfähigen dinglichen Vermögenswerte an. Vor der Erteilung der erforderlichen Genehmigung stand unter den in der DDR herrschenden Verhältnissen nicht fest, dass eine Genehmigung tatsächlich auch erteilt werden würde, wie gerade der vom 7. Senat behandelte, aber auch der vorliegende Fall zeigen. Der Hinweis auf Unsicherheiten, die mit der Prognose über die Erteilung einer Genehmigung verbunden sind, ist nicht dahin zu verstehen, dass das Fehlen einer Genehmigung der Annahme eines restitutionsfähigen Rechts dann nicht entgegensteht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen offenkundig gegeben waren. Vielmehr steht jegliche Ungewissheit über die Erwerbsvoraussetzungen - und dazu gehört das Fehlen einer Grundstücksverkehrsgenehmigung - der Annahme einer gesicherten Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft entgegen; diese Ungewissheit ist erst mit der Erteilung dieser Genehmigung beseitigt.
2. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.
Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich durch "die Konzentration nur auf den Verpflichtungsantrag, gerichtet auf Aufhebung der Maßnahme, einer weitergehenden Sichtweise auf diesen Rechtsstreit verwehrt", lässt weder einen Fehler bei der Auslegung des Klageantrages noch eine Verletzung von Hinweispflichten erkennen.
Die von der Beschwerde mit ihrer Rüge im Kern begehrte Ausweitung des Verfahrens auf § 1 a VwRehaG kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Problem würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil nämlich nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger selbst angesprochene Prüfung einer ausschließlich moralischen Rehabilitierung nach § 1 a VwRehaG nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Es hatte hierzu keine Veranlassung, weil der Kläger zweifelsfrei den in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Eingriff in einen Vermögenswert als Grundlage seines Rehabilitierungsbegehrens herangezogen hat. Auf die besonderen Voraussetzungen des § 1 a VwRehaG ist er nicht eingegangen und hat auch bei der Verwaltungsbehörde den nach dieser Regelung erforderlichen Antrag nicht gestellt. Im Revisionsverfahren wäre eine Klageänderung zur Einbeziehung des weiteren Verfahrens unzulässig (§ 142 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.