Beschluss vom 30.08.2005 -
BVerwG 9 A 53.04ECLI:DE:BVerwG:2005:300805B9A53.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2005 - 9 A 53.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300805B9A53.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 53.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 25. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.