Beschluss vom 30.08.2004 -
BVerwG 8 B 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300804B8B34.04.0

Beschluss

BVerwG 8 B 34.04

  • VG Gera - 19.08.2003 - AZ: VG 3 K 88/98 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

I


Die Kläger sind die Rechtsnachfolger der Gesellschafter der Firma H. K. OHG in I., die eine Spedition, Kohlenhandel, Sauerstoff- und Sammelladungsgeschäft sowie einen landwirtschaftlichen Betriebsteil umfasste. Von 1949 bis 1954 stand die Firma unter staatlicher Treuhandverwaltung. Seit dieser Zeit wurde Betriebsvermögen der OHG verpachtet, vermietet und teilweise verkauft. Nach einem Großbrand 1958 auf dem zur Spedition gehörenden Betriebsgrundstück F.-Straße 2, Flurstück 1148 der Flur 13, verzeichnet im Grundbuch von I., wurde das Grundstück 1960 an den bisherigen Pächter VEB K. verkauft. Nachdem die ursprünglichen drei Gesellschafter verstorben waren und deren Rechtsnachfolger mit Ausnahme des E.K., der als Geschäftsführer der OHG fungierte, die DDR verlassen hatten, wurde die Gesellschaft in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis Dezember 1976 liquidiert. Rückwirkend zum 31. Oktober 1976 wurde sie im Handelsregister gelöscht. 1991 verkaufte die Firma K. I. GmbH - eine 100 %-ige Tochter der Treuhandanstalt - zusammen mit dem Fuhrpark und anderen Gegenständen das Grundstück F.-Straße 2 an ein schwedisches Unternehmen. Der Kaufvertrag wurde mit Bescheid der Treuhandanstalt vom 16. März 1992 gemäß § 3a VermG a.F. genehmigt.
Mit Bescheid vom 25. November 1993 stellte der Beklagte die Berechtigung der Kläger als Erbengemeinschaft hinsichtlich des ehemaligen Unternehmens Spedition H. K. OHG I. und gleichzeitig ihren Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses fest. Da hinsichtlich der Höhe der Erlösauskehransprüche zwischen der Treuhandanstalt und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft keine einvernehmliche Regelung zustande kam, erließ der Beklagte auf Antrag der Treuhandanstalt unter dem 8. November 1994 einen Bescheid, mit dem es die Berechtigung der H.K. OHG i.L., vertreten durch ihre Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger, gemäß § 2 Abs. 1 VermG feststellte. Hinsichtlich der Veräußerung des Betriebsteils I. stehe den Berechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung, die ihrem Anteil (100 %) an der Veräußerung entspreche, zu. Unter II.4. dieses Bescheides heißt es: "Die Firma H. K. OHG i.L. I., vertreten durch die Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger beschließt, dass die Firma nicht fortgeführt bzw. gelöscht wird und der Anspruch auf die Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger abgetreten wird." Gegen die Zinsfestsetzung in diesem Bescheid erhob die Treuhandanstalt Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Auf Antrag der Beigeladenen erließ der Beklagte unter dem 15. Dezember 1997 den an die Erbengemeinschaften nach den ursprünglichen Gesellschaftern gerichteten streitgegenständlichen Bescheid, mit dem die Bescheide vom 25. November 1993 und vom 8. November 1994 aufgehoben und der Antrag auf Restitution des ehemaligen Unternehmens H. K. OHG abgelehnt wurde. Der Restitutionsantrag in Bezug auf das Grundstück F.-Straße 2, verzeichnet im Grundbuch von Ilmenau Flur 13, Flurstück 1148, wurde ebenfalls abgelehnt.
Auf die Anfechtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht den Bescheid insoweit aufgehoben, als er das Flurstück 1148 der Flur 13, verzeichnet im Grundbuch von I., betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Ein schädigendes Ereignis sei nur hinsichtlich des Verkaufs des Grundstücks, nicht aber hinsichtlich der Liquidation der Gesellschaft zu bejahen. Die Kläger seien insoweit Berechtigte. Obwohl das Grundstück im Zeitpunkt der Schädigung zum Betriebsvermögen der mittlerweile liquidierten OHG gehört habe und eine Unternehmensschädigung nicht vorliege, fänden die Grundsätze der Einzelrestitution Anwendung.

II


Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beigeladenen ist nicht begründet. Weder kommt den dargelegten Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch die gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, ob
eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen Rücknahmebescheid, mit dem die Zuerkennung eines Anspruchs aufgehoben und zugleich erstmalig ein anderer (aliud-)Anspruch abgelehnt wird, zulässig ist, wenn dem Kläger nur der aliud-Anspruch zusteht?
Ist die isolierte Anfechtungsklage auch unter dem Aspekt der Drittbetroffenheit zulässig?
Diese Rechtsfragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn die Beschwerde geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Klage der Kläger um eine isolierte Anfechtungsklage handelt und dass erstmalig ein aliud-Anspruch den Klägern zuerkannt werde. Der streitgegenständliche Bescheid hebt die Bescheide des Beklagten vom 25. November 1993 und 8. November 1994, mit denen die Berechtigung - zunächst der Kläger, dann - der Firma H. K. OHG i.L. und ihr Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung festgestellt wurden, auf und lehnt die Restitutionsanträge der Kläger ab. Diesen Bescheid wollen die Kläger beseitigt haben, um den für sie günstigeren Rechtszustand vor Erlass des Bescheides wiederherzustellen. Die dafür richtige Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO.
Anders als von der Beschwerde unterstellt, enthält der angefochtene Bescheid auch keine erstmalige Entscheidung über die Rückgabe des Grundstücks F.-Straße 2, Flur 13, Flurstück Nr. 1148, in I. Wie sich aus den Darlegungen unter II.2. des Bescheides vom 8. November 1994 ergibt, war auch dieses Grundstück Gegenstand der zusprechenden Regelung und das zum Verkehrswert dieses Grundstücks erstellte Gutachten wesentliche Grundlage für die Ermittlung des nach diesem Bescheid an die Kläger auszuzahlenden Verkehrswertes. Dass der streitgegenständliche Bescheid bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. November 1994 für dieses Grundstück selbständig die Frage eines schädigenden Ereignisses untersucht, macht die Entscheidung weder zu einer erstmaligen Entscheidung über das Grundstück noch zu einem aliud-Anspruch. Ein solcher ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Singularrestitution. Gegenstand des Begehrens der Kläger ist u.a. der Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks im Jahr 1960, unabhängig davon, ob es sich um eine Singular- oder eine Unternehmens(reste-)restitution handelt.
Die teilweise Stattgabe der Anfechtungsklage bedeutet auch keine erstmalige Drittbetroffenheit der Beigeladenen. Sie muss sich die Beteiligung der Treuhandanstalt als Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen. Dass die Treuhandanstalt am ursprünglichen Verwaltungsverfahren beteiligt war, ergibt sich aus dem den aufgehobenen Bescheiden angefügten Verteiler. Die Treuhandanstalt betraf auch die Verpflichtung zur Auskehr des Erlöses, so dass auch die entsprechenden Verhandlungen nach Erlass des Bescheides vom 25. November 1993 zwischen den Klägern und der Treuhandanstalt geführt wurden. Sie war es auch, die, nachdem diese Verhandlungen ergebnislos blieben, den Beklagten um Erlass eines entsprechenden Bescheides (den Bescheid vom 8. November 1994) bat. Schließlich ist der streitgegenständliche Bescheid auf Antrag der Beigeladenen ergangen.
Tatsächlich macht die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Prozessrechts geltend, sondern erhebt die Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung. Diese kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen.
2. Auch der gerügte Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dass das Verwaltungsgericht § 88 VwGO verletzt habe, weil es über das Begehren der Kläger hinausgegangen sei, liegt nicht vor. Die Beschwerde sieht eine Verletzung des § 88 VwGO darin, dass nach dem aufgehobenen Bescheid vom 8. November 1994 der Anspruch auf Erlösauskehr als Unternehmensrestitutionsanspruch gemäß § 6 Abs. 6 a VermG der H. K. OHG i.L. zugestanden habe. Diesen Rechtszustand hätten die Kläger wiederhergestellt haben wollen. Demgegenüber gestehe das Verwaltungsgericht ihnen die Auskehr des Erlöses als Singularrestitutionsanspruch und zudem ihnen direkt zu. Beides sei von den Klägern gar nicht geltend gemacht worden.
Die Beschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Gebot des § 88 VwGO sich nicht nur auf den Urteilstenor bezieht, sondern grundsätzlich auch für die Urteilsgründe gilt (Beschluss vom 10. Mai 1993 - BVerwG 7 B 27.93 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber auch in den Gründen nicht über das Begehren der Kläger hinausgegangen. Die Kläger haben in eigenem Namen gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1997 geklagt, weil sie als Adressaten dieses Bescheides den Rechtszustand wiederherstellen wollen, der vor Erlass des angefochtenen Bescheides bestand. Danach stand der H. K. OHG i.L. der Anspruch auf Erlösauskehr zu und nach deren Abwicklung und Abtretung des Auskehranspruchs an die Rechtsnachfolger der Gesellschafter (II.4. des Bescheides vom 8. November 1994) diesen, d.h. den Klägern selbst. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, weil es von der "mittlerweile liquidierten OHG" (S. 44 UA) spricht und deshalb die Kläger als Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ansieht. Dass das Verwaltungsgericht gleichzeitig eine Singularrestitution hinsichtlich des Grundstücks für zulässig hält, geht nicht über das Begehren der Kläger hinaus. Ihr Begehren ist es, den Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses zu behalten. Ob ihnen dieser Anspruch, soweit er das Grundstück F.-Straße 2 betrifft, über eine Unternehmensresterestitution gemäß § 6 Abs. 6 a VermG oder über die Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 VermG zuerkannt wird, ist für ihr Begehren ohne Belang. Denn dieses wird nicht durch die rechtliche Grundlage begrenzt.
3. Auch die von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Revision.
Die Beschwerde entnimmt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den abstrakten Rechtssatz:
Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sind im Falle einer Grundstücksschädigung - abweichend vom Grundsatz der Konnexität - die Rechtsnachfolger der Gesellschafter des Unternehmensträgers, der ursprünglich Eigentümer des Grundstücks war und der, ohne von einer Unternehmensschädigung betroffen zu sein, liquidiert und beendet wurde,
und sieht diesen Rechtssatz im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge
Berechtigter gemäß § 2 Abs. 1 VermG derjenige ehemalige zivilrechtliche Eigentümer sei, dessen Vermögenswert von einer Schädigungsmaßnahme betroffen ist. Im Falle der Entziehung eines Grundstücks aus dem Eigentum eines Unternehmensträgers ist Berechtigter nicht dessen Gesellschafter, sondern allein der Unternehmensträger, der bei Erfüllung des Quorums nach § 6 Abs. 1 a VermG wiederauflebt.
Damit unterstellt die Beschwerde dem Urteil des Verwaltungsgerichts einen Rechtssatz, den dieses so nicht aufgestellt hat. Dass es die Kläger und nicht die H. K. OHG i.L. als Berechtigte ansieht, ist nicht auf einen abstrakten Rechtssatz zur Berechtigtenstellung bei der Singularrestitution zurückzuführen, wie ihn die Beschwerde formuliert hat. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die H. K. OHG i.L. 1994 gelöscht und der Erlösauskehranspruch an die Rechtsnachfolger der Gesellschafter abgetreten wurde. Ein rechtssatzmäßiger Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge der ehemalige zivilrechtliche Eigentümer Berechtigter gemäß § 2 Abs. 1 VermG ist, ist darin nicht zu sehen; eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall begründet eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
Auch die insoweit hilfsweise von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die Frage,
sind im Falle der Grundstücksschädigung einer nur noch vermögensverwaltenden Personenhandelsgesellschaft, die ohne Schädigung des Unternehmens untergeht, die Rechtsnachfolger der Gesellschafter oder die wieder aufgelebte Gesellschaft i.L. Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 VermG hinsichtlich eines Singularrestitutionsanspruchs? Kommt es insoweit auf die im Zeitpunkt der Schädigung bestehende Eintragung in das Handelsregister an?
ist in der Rechtsprechung geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.01 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51) festgestellt, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG zumindest analog Anwendung findet, wenn der Restitutionsanspruch sich nicht auf ein Unternehmen als solches richtet, sondern auf einzelne einem Unternehmen entzogene Vermögensgegenstände, das Unternehmen selbst aber nachträglich untergegangen ist. In diesen Fällen ist die begehrte Singularrestitution notwendigerweise mit dem Wiederaufleben des Unternehmensträgers als Merkmal einer Unternehmensrestitution verknüpft, weil allein der seinerzeitige Unternehmensträger Berechtigter ist. Es müssen daher - auf einer ersten Stufe - die Voraussetzungen für das Wiederaufleben des früheren Unternehmensträgers vorliegen, bevor - auf einer zweiten Stufe - das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen über die Rückübertragung des Grundstücks auf die wieder belebte Gesellschaft entscheidet (a.a.O. S. 79 f.). Von der Berechtigung der H. K. OHG i.L. ging auch der Bescheid des Beklagten vom 8. November 1994 aus. Er stellte darüber hinaus in II.4. fest, dass die Liquidationsgesellschaft gelöscht und nicht fortgeführt wird und der Erlösauskehranspruch auf die Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger abgetreten wird. Diese Konstellation hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, wenn es die Rechtsnachfolger der Gesellschafter - wenn auch ohne Hinweis auf ihre gesamthänderische Verbindung - als Berechtigte bezeichnet. Ob dies im Einzelnen rechtsfehlerfrei ist, kann dahinstehen, denn ein etwaiger Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
4. Auch der von der Beschwerde hinsichtlich der Betriebsnotwendigkeit gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit liege nicht vor, verstößt nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO und verletzt auch nicht das Aufklärungsgebot gemäß § 86 Abs. 1 VwGO.
Der Überzeugungsgrundsatz verpflichtet das Tatsachengericht u.a. bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (stRspr; vgl. Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 40 bis 45.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158>, Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 8 B 103.01 - ZOV 2001, 411). Aus der - wenn insoweit auch knappen - Urteilsbegründung ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Grundlagen der investiven Veräußerung des Grundstücks F.-Straße 2 sowie das Fortführungskonzept des Käufers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte sich insoweit nicht allein auf die Ausführungen der Beigeladenen stützen dürfen, sondern sie ggf. zu ergänzendem Vortrag anhalten müssen, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz oder das Aufklärungsgebot des § 86 Abs. 1 VwGO. Es oblag der Beigeladenen als der zur Auskehr des Erlöses Verpflichteten, deren Tochtergesellschaft zudem das Grundstück investiv veräußert hatte und deshalb die Frage der Betriebsnotwendigkeit am Besten beurteilen konnte, die erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Sie hat zwar vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vorgetragen, dass das Grundstück betriebsnotwendig gewesen sei, zu dem dagegen gerichteten schriftsätzlichen Vorbringen der Kläger, dass kein werbendes Unternehmen veräußert worden sei, hat sie aber nicht Stellung genommen. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung, in der die Frage der Betriebsnotwendigkeit ausführlich besprochen wurde, durch ihren Vertreter erklärt, dass seinerzeit kein lebendes Unternehmen veräußert worden sei. Während die Klägerseite weitere Unterlagen und vorsorglich einen Zeugen zur Frage der Betriebsnotwendigkeit des Grundstücks angeboten hat, hat der Vertreter der Beigeladenen nur darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht die Angelegenheit schon durch die einschlägigen Bestimmungen zum Investitionsvorrangverfahren geklärt sei. Da die Vorsitzende bereits in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass gegenwärtig nicht beabsichtigt sei, die Kläger zur Vorlage der weiteren Unterlagen aufzufordern, und nur, sofern der vorliegende Akteninhalt einschließlich der in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichten, um die Frage in dem erforderlichen Umfang zu beantworten, den Sachverhalt ggf. weiter aufklären zu wollen, hatte die Beigeladene allen Anlass, konkrete Tatsachen vorzutragen und ggf. unter Beweis zu stellen, um die Betriebsnotwendigkeit des Grundstücks deutlich zu machen.
Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen das Aufklärungsgebot des § 86 Abs. 1 VwGO vor. Nach den Äußerungen der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung musste die Beigeladene davon ausgehen, dass das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich eines Rückübertragungsausschlussgrundes für grundsätzlich ausreichend geklärt hielt und zumindest zunächst keine Veranlassung sah - wie die Beschwerde für erforderlich hält -, die Beigeladene zu weiterem Vortrag aufzufordern. Nach der Erklärung ihres Vertreters, dass nach seiner Auffassung seinerzeit kein lebendes Unternehmen veräußert worden sei, hat sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch nicht aufgedrängt. Auch der Hinweis der Beschwerde, dass das Grundstück ca. ein Drittel der Fläche der Unternehmenseinheit ausgemacht habe und mit wesentlichen Gebäuden bebaut gewesen sei, reicht nicht aus, die Betriebsnotwendigkeit darzulegen, wenn das Unternehmen nicht mehr werbend tätig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.