Beschluss vom 30.07.2008 -
BVerwG 2 WDB 2.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300708B2WDB2.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2008 - 2 WDB 2.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300708B2WDB2.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 2.08

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 30. Juli 2008 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2008 (BVerwG 2 WD 14.08 ) wird als unzulässig verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Soldaten gegen den im Berufungsverfahren BVerwG 2 WD 14.08 ergangenen Kostenbeschluss des Senats vom 9. Juli 2008 ist nicht statthaft. Die Wehrdisziplinarordnung sieht Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die Voraussetzungen für eine nach § 121a WDO statthafte Anhörungsrüge hat der Soldat nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

2 Der Kostenbeschluss ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Soldat hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Juni 2008, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am selben Tage, das „zulässige Rechtsmittel“ gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 28. Mai 2008 (Az.: N 1 VL 24/07) eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 4. Juli 2008, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am selben Tage, zurückgenommen. Mit der Rücknahmeerklärung war das Berufungsverfahren abgeschlossen. Die Kosten des zurückgenommenen Berufungsverfahrens waren daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Sollte, wie der Soldat vorträgt, die Wehrdisziplinaranwaltschaft ihrerseits Berufung gegen das Urteil einlegen, würde es sich insoweit um ein selbstständiges (neues) Berufungsverfahren handeln, über dessen Kosten zu gegebener Zeit gesondert zu entscheiden wäre. Ob etwas anderes dann anzunehmen wäre, wenn bereits vor Eingang der Rücknahmeerklärung eine weitere (selbstständige) Berufung rechtshängig gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung besteht keine Möglichkeit, eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen.

3 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.