Beschluss vom 30.07.2007 -
BVerwG 3 C 9.07ECLI:DE:BVerwG:2007:300707B3C9.07.0

Beschluss

BVerwG 3 C 9.07

  • VG Greifswald - 15.03.2006 - AZ: VG 5 A 296/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers ist unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

2 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

3 Der Kläger rügt unter Wiedergabe zahlreicher Einzelheiten seines Revisionsvorbringens, dass der Senat seine wesentlichen Argumente im Revisionsurteil „nicht berücksichtigt“, „nicht gewürdigt“, oder zwar zur Kenntnis genommen, aber „nur partiell“ und dann „nur äußerst selektiv“ gewürdigt habe; konkrete Gehörsausfälle oder -verstöße sieht er bezüglich seiner Darlegungen zur bereits vorliegenden Rechtsprechung zum Verfolgungscharakter der Bodenreform und zur Kreisverweisungsrehabilitierung, bezüglich der historischen Grundlagen der Bodenreform, des Arguments der Mitenteignung der letzten 100 ha sowie seiner Rüge nach Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - (BVerwGE 116, 42).

4 Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesen - ausschließlich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsvorbringens zielenden - Rügen nicht. Der Senat hat sich in seinem Urteil mit dem schriftlichen und mündlichen Vortrag des Klägers auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Mehr gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht; er gebietet insbesondere nicht, dass das Gericht bei der Würdigung des von ihm pflichtgemäß zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Prozessstoffs den Vorstellungen der Beteiligten folgt. Der Anhörungsrüge des Klägers liegt offenbar das Missverständnis zugrunde, das Verfahren nach § 152a VwGO eröffne den Weg zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Auffassung des Senats.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.