Beschluss vom 30.07.2004 -
BVerwG 8 B 20.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300704B8B20.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2004 - 8 B 20.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300704B8B20.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 20.04

  • VG Potsdam - 19.11.2003 - AZ: VG 6 K 1367/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 379 020,67 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Der mit der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon nicht ordnungsgemäß dargetan. Denn die Beschwerde legt keinen abstrakten Rechtssatzwiderspruch zwischen den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und dem angefochtenen Urteil dar (vgl. zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge: u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Dem angefochtenen Urteil sind keine abstrakten Rechtssätze zu entnehmen, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen. Letztlich rügt die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung in Wahrheit die fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht, was aber eine Divergenzrüge nicht erfolgreich begründen kann.
Auch die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Die Beschwerde übersieht, dass der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur beinhaltet, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Tatsachenfeststellung und die von ihm gegebene Begründung für seine Überzeugung nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Denk- und Erfahrungssätzen ausreichen müssen, um diese Überzeugung zu rechtfertigen. Genau an diese Vorgaben hat sich aber das Verwaltungsgericht gehalten und sich auf seine "freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung" (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gestützt. Es hat auf den Inhalt der vorgelegten Altakte, die Aussage der Zeugin W., die von ihr vorgelegte Mängelanzeige ihres Ehemannes vom 19. Januar 1983 nebst beigefügten Fotos und entsprechender Antwort des VEB Gebäudewirtschaft Potsdam vom 25. Januar 1983 abgestellt und den Sachvortrag der Beteiligten berücksichtigt. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Denkgesetze sind weder ersichtlich noch von der Beschwerde vorgetragen. Von einem Verstoß gegen die Denkgesetze kann zudem nur gesprochen werden, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlussfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder gar unwahrscheinlich sein sollte (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 63.73 - Buchholz 310 § 137 Nr. 62 und vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - Buchholz 401.84 Nr. 35). Von einer derartigen Schlussfolgerung durch das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Fall ernstlich nicht die Rede sein.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.