Beschluss vom 30.07.2002 -
BVerwG 4 VR 10.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300702B4VR10.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2002 - 4 VR 10.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:300702B4VR10.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 10.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n
als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:

  1. Das Anordnungsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Anordnungsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 29. Juli 2002 den Antrag zurückgenommen, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 31. Mai 2002 gerichteten Klage herzustellen. Demgemäß ist das Anordnungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Antragstellerinnen haben einen Streitwert nicht angegeben (vgl. § 23 GKG). Demgemäß ist der Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Ausgangswert ist im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses der Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundvermögens. Der Wert des Hauptsacheverfahrens beträgt etwa 30 bis 50 v.H. des mutmaßlichen Verkehrswertes. Für das Anordnungsverfahren ist dieser Wert gemäß § 20 Abs. 3 GKG nochmals deutlich zu mindern. Nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen und dem Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Besitzeinweisungsbeschlusses vom 23. Juli 2002 beansprucht die öffentliche Hand von dem 4 084 qm großen Grundstück zur Verlegung einer Fernwärmeleitung etwa 230 qm, weitere 130 qm für den Abriss von Garagen, davon etwa 67 qm vorübergehend, restliche etwa 63 qm dauernd. Zudem müssen vorhandene Garagen abgerissen werden. Das Gericht setzt in Ermangelung jeglicher Kenntnis einen Verkehrswert von 100 €/qm an. Für eine dauernde Dienstbarkeit werden hiervon 15 v.H. als Entschädigung angenommen. Die vorübergehende Inanspruchnahme wird pauschal mit 500 € angesetzt. Hinzu kommt der Verlust der abzureißenden Garagen. Hier kommt im Wesentlichen nur der Substanzwert in Betracht. Dazu werden wiederum pauschal 10 000 € angesetzt. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein geschätzter Streitwert von etwa 8 000 €. Daraus ergibt sich ein deutlich geminderter Wert des Streitgegenstandes für das Anordnungsverfahren von 3 000 €. Ergeben sich aufgrund des Vortrages der Beteiligten andere Wertangaben, kann der Streitwert auf Antrag der Beteiligten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG geändert werden.