Beschluss vom 30.06.2015 -
BVerwG 5 PB 16.14ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B5PB16.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 5 PB 16.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B5PB16.14.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 16.14

  • VG Dresden - 26.03.2010 - AZ: VG 9 K 1492/09
  • OVG Bautzen - 05.06.2014 - AZ: OVG PL 9 A 632/12

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgeicht Stengelhofen
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor.

2 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Nr. 3 ArbGG) zuzulassen. Die Rüge des Antragstellers, das Oberverwaltungsgericht habe entscheidungserhebliche Ausführungen unberücksichtigt gelassen, greift nicht durch.

3 Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 6 PB 19.13 - PersV 2014, 269 Rn. 4). Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 30. März 2015 - 5 PB 26.14 - juris Rn. 3). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen, die an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zu stellen sind, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen ist (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 3 ArbGG). Dieser Anforderung wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 Der Antragsteller (Beschwerdebegründung S. 8 f.) macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 9. April 2014 nicht berücksichtigt. Damit habe er geltend gemacht, dass mit der dort beigefügten Organisationsverfügung Nummer 79 "erneut eine der Mitwirkung / dem Anhörungsrecht unterfallende Organisationsverfügung" vorliege. Zudem sei in dem Schriftsatz unter Bezugnahme auf den Informationsanspruch thematisiert worden, dass diese Organisationsverfügung ihm - dem Antragsteller - am 6. Februar 2014 zugeleitet worden sei. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.

5 Zunächst trifft es nicht zu, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag zur Organisationsverfügung Nummer 79 nicht zur Kenntnis genommen. Es hat diese sogar ausdrücklich und entscheidungstragend gewürdigt, indem es seine Ansicht, dass sich der Ausgangsrechtsstreit um die vorangegangene Organisationsverfügung Nummer 56 erledigt habe, darauf gestützt hat (BA S. 6). Die Anträge des Antragstellers seien darauf gerichtet gewesen festzustellen, dass die Beteiligte sein Mitwirkungsrecht sowie sein Anhörungs- und Informationsrecht im Zusammenhang mit der Organisationsverfügung (Nummer 56) verletzt habe, soweit sie damit Aufgaben ihres Haupt- und Personalamts auf ihren Eigenbetrieb übertragen und zudem angeordnet habe, dass die Dienst- und Fachaufsicht über die betroffenen Beschäftigten bis zum Wirksamwerden der Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs dem Leiter übertragen werden solle. Mit der späteren Organisationsverfügung Nummer 79 - so führt das Oberverwaltungsgericht weiter aus - habe die Beteiligte eine Rückübertragung dieser Maßnahmen angeordnet, was zur Erledigung der streitigen vorangegangenen Organisationsmaßnahme geführt habe.

6 Soweit die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die Organisationsverfügung Nummer 79 im Rahmen der Erörterung des Feststellungsinteresses nicht berücksichtigt, hat sie - insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine ausdrückliche Würdigung der Organisationsverfügung (an anderer Stelle) stattgefunden hat - bereits keine besonderen Umstände dargelegt, die den Schluss darauf zulassen, dass und warum das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen des Antragstellers hierzu entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen habe. Jedenfalls hat die Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass es nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Rechtsschutzinteresse auf diesen Aspekt entscheidungserheblich ankam. Zum rechtlichen Maßstab für die Prüfung des Rechtsschutzinteresses für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat das Oberverwaltungsgericht (BA S. 7) ausgeführt: "Lässt sich Ziel und Inhalt des erstinstanzlichen Antrags entnehmen, dass eine dem Streit zugrunde liegende abstrakte personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage geklärt werden soll, und ist zudem mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass wiederum zwischen denselben Beteiligten hierüber zukünftig Streit entstehen wird, die gerichtliche Klärung der Rechtsfrage für die Beteiligten also richtungsweisend ist, so besteht das Rechtsschutzinteresse trotz eingetretener Erledigung fort."

7 Nach diesem Maßstab kam es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass über die dem (Ausgangsrechts-)Streit zugrunde liegende abstrakte personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage zwischen denselben Beteiligten zukünftig Streit entstehen wird. Hierzu legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, warum die Organisationsverfügung Nummer 79, die vor der gerichtlichen Entscheidung ergangen war - auch wenn über ihre personalvertretungsrechtliche Einordnung zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten kein Einvernehmen herrschen mag -, für eine Prognose des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein sollte, dass zukünftig ein weiterer Streit zwischen diesen Beteiligten entstehen könnte über eine abstrakte personalvertretungsrechtliche Frage, wie sie im Hinblick auf die Organisationsverfügung Nummer 56 (Übertragung von Aufgaben des Haupt- und Personalamts auf einen Eigenbetrieb) im Ausgangsrechtsstreit aufgeworfen worden war. Darauf und nicht auf die Rückübertragung (durch die Organisationsverfügung Nummer 79) beziehen sich auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen seiner Subsumtion, es sei nicht absehbar, dass es zukünftig zu weiteren Verlagerungen dieser Art kommen werde und dass der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen habe, die auf eine mehr als nur geringfügige Wahrscheinlichkeit hierfür schließen ließen und er zum Beispiel nicht dargetan habe, dass solche Verlagerungen in der Vergangenheit schon des Öfteren Gegenstand von Organisationsverfügungen der Beteiligten gewesen seien.

8 2. Die Rechtsbeschwerde ist ferner nicht wegen der vom Antragsteller geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

9 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

10 a) Das gilt sowohl für ihr Vorbringen
"Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, wann das Feststellungsinteresse für die Entscheidung des Gerichts gegeben ist" (Beschwerdebegründung S. 3),
als auch für die vom Antragsteller weiter für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen,
"ob (nach) Erledigung des Ausgangsstreits das Feststellungsinteresse für die dahinter stehende personalvertretungsrechtliche Frage stets besteht, soweit die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung sind und die Möglichkeit besteht, dass sich die Entscheidung der Frage (nach geltendem Recht) zukünftig auswirkt.
Subsidiär ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Gefahr eines erneuten Streits mit einiger Wahrscheinlichkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten gegeben ist, wenn ein solcher künftiger Streit zumindest möglich erscheint" (Beschwerdebegründung S. 4).

11 Die erste der genannten Fragen ist so allgemein gehalten, dass sie in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in dieser Form nicht klärungsfähig wäre. Dementsprechend hat die Beschwerde auch nicht darzulegen vermocht, warum diese Frage für den konkreten Fall entscheidungserheblich sein soll.

12 Jedenfalls zeigt die Beschwerde - und dies gilt hinsichtlich aller drei zuvor genannten Fragen - die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht auf. Unter welchen Voraussetzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch nach Erledigung des Streitfalls die dem Vorgang zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage noch der Prüfung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden kann, ist - jedenfalls soweit dies im vorliegenden Rechtsstreit erheblich werden könnte - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Danach genügt es - was die Beschwerde mit ihren Fragen geklärt haben möchte - für die Annahme des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses gerade nicht, wenn es nur möglich ist, dass ein künftiger Streit über eine solche personalvertretungsrechtliche Frage entstehen oder sich die Entscheidung der Frage künftig auswirken kann. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Feststellungsinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach Erledigung des konkreten Streitfalls nur dann zu bejahen, wenn und soweit Antrag und Sachvortrag des Antragstellers in die Richtung weisen, dass er eine Entscheidung nicht nur über den erledigten Vorgang, sondern außerdem über die dahinter stehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt. Dabei muss sich - was hier entscheidend ist - die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch künftig mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen (so etwa BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 6 P 2.02 - Buchholz 251.4 § 100 HmbPersVG Nr. 2 m.w.N.). Über die bloße Möglichkeit hinaus ist also - mit anderen Worten ausgedrückt - erforderlich, "dass mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage zu erwarten ist bzw. dass künftig weitere Fälle der im Ausgangsstreit vorliegenden Art auftreten werden“ (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 - juris Rn. 3 m.w.N.).

13 Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) mit Bezug auf die soeben zitierte Formulierung geltend macht, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei damit gegenwärtig nicht geklärt, ob es - wegen der Verwendung der Abkürzung "bzw." als Bindewort - Tatbestandsgruppen gebe oder eine Kumulation der Anforderungen erforderlich sein solle, trifft dies nicht zu. Die Formulierung "bzw." ist im vorliegenden Zusammenhang unschwer dahin zu verstehen, dass sie mit dem sich daran anschließenden Halbsatz ("bzw. dass künftig weitere Fälle der im Ausgangsstreit vorliegenden Art auftreten werden") nur eine anders ausgedrückte Voraussetzung für eine der Sache nach gleiche Anforderung wie im vorangegangenen Halbsatz bezeichnet, die sich ebenfalls auf das Merkmal der nicht nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit bezieht und diese voraussetzt.

14 An diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Maßstab zum Feststellungsinteresse nach Erledigung des Ausgangsstreits im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hält der nunmehr für dieses Gebiet zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts fest (so im Ergebnis bereits BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - juris Rn. 12). Die Beschwerde zeigt diesbezüglich einen weitergehenden oder grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht auf. Sie setzt sich insbesondere nicht mit dem sachlichen Grund auseinander, der die genannte Anforderung einer nicht nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit trägt, nämlich der eingrenzenden Funktion dieses Merkmals, das dem Ausnahmecharakter eines Feststellungsinteresses nach Erledigung des Ausgangsstreits (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 6 P 2.02 - Buchholz 251.4 § 100 HmbPersVG Nr. 2) Rechnung tragen soll.

15 Entgegen der Ansicht der Beschwerde lässt sich die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen auch nicht daraus ableiten, dass die Anforderungen an das Feststellungsinteresse in der Rechtsprechung variierten (Beschwerdebegründung S. 4). Die Hinweise der Beschwerde auf vermeintlich abweichende Entscheidungen, die einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nahe legten, verfangen nicht. Eine Abweichung von dem oben dargelegten Maßstab lässt sich insbesondere nicht aus dem von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30) entnehmen. In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht keine abstrakten Maßstäbe zum Feststellungsinteresse formuliert, sondern nur im Rahmen der Subsumtion ausgeführt, dass "sich im Verhältnis der Beteiligten immer wieder die Frage" des erledigten Ausgangsverfahrens stellen werde.

16 Ähnlich verhält es sich bei der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Wehrdienstsachen (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SGB Nr. 1). Unabhängig davon, ob und inwieweit diese Entscheidung aufgrund der für die Wehrdienstgerichte geltenden prozessualen Rechtsgrundlagen auf das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren übertragbar ist, trifft es jedenfalls nicht zu, dass die Maßstäbe im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Feststellungsinteresse nach Erledigung des Ausgangsstreits differieren. Vielmehr hat der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich dieses Maßstabs ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das besondere Feststellungsinteresse in den Fällen des § 16 SBG aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht bzw. hier: den geltend gemachten Ausbildungsanspruch auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann ..." (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SGB Nr. 1 Rn. 39). Soweit in dieser Entscheidung - worauf die Beschwerde weiter hinweist - zur Anwendung dieses Maßstabs ausgeführt wird, es müsse "im vorliegenden Fall die Tatsache genügen, dass ein solcher künftiger Streit zumindest möglich erscheint" (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SGB Nr. 1 Rn. 41), liegt darin keine Abkehr von dem zuvor beschriebenen Maßstab, sondern eine Subsumtion, welche diesen Maßstab unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles anwendet.

17 Schließlich lässt sich - wohl entgegen der Ansicht der Beschwerde - auch nicht erkennen, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Beschlussverfahren in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten von einem anderen Maßstab ausginge oder Formulierungen verwendet hätte, die eine Überprüfung des vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstabs geböten. Die Ausführungen in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - BAGE 147, 113 ff.) sind dazu jedenfalls schon deshalb von vornherein nicht geeignet, weil es in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht um die Frage eines Feststellungsinteresses nach Erledigung eines Ausgangsstreits ging.

18 b) Die von der Beschwerde weiter für klärungsbedürftig gehaltene (materiell-rechtliche) Frage, "wann die Verwaltungsanordnung vorliegt" (Beschwerdebegründung S. 5), kann jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - wie dargelegt - bereits das Feststellungsinteresse verneint.

19 3. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich nicht wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

20 Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2014 - 5 PB 2.14 - juris Rn. 2 m.w.N.). Diesen Zulässigkeitsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie macht ohne Erfolg geltend, die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weiche von drei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts ab (Beschwerdebegründung S. 5).

21 a) Eine Abweichung von dem Beschluss vom 30. November 1994 (- 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154) liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zum Feststellungsinteresse formuliert, sondern nur das Ergebnis seiner - zwischen den Beteiligten offenbar unstreitigen - Prüfung festgehalten hat: "Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung zu der für den Streitfall Anlass gebenden Rechtsfrage, ob der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht verletzt, wenn er sich in Fällen der vorliegenden Art über die Versagung der Zustimmung zur Kündigung von Angestellten im Probeverhältnis hinwegsetzt“ (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 - juris Rn. 13; insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 97, 154). Überdies ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht durch die Formulierung eines dieser Entscheidung entgegenstehenden abstrakten Rechtssatzes hiervon abgewichen ist.

22 b) Entgegen der Ansicht des Antragsstellers liegt auch weder eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 - (Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26) noch von dessen Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 - (juris) vor. In beiden Fällen fehlt es jedenfalls daran, dass das Oberverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung keinen entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr hat es die hier im Kern interessierenden Grundsätze dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere das oben beschriebene Erfordernis einer nicht nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit - gerade übernommen und sich ihr angeschlossen. So wird in der angefochtenen Entscheidung (BA S. 7) auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nämlich auf BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 - juris Rn. 3 m.w.N.) ausdrücklich Bezug genommen, ihr Maßstab übernommen und der Prüfung des Feststellungsinteresses vorangestellt.

23 Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht in den subsumtiven Ausführungen seiner Entscheidungsgründe - wie der Antragsteller wohl meint (Beschwerdebegründung S. 5 f.) - die Prüfung einer Wiederholungsgefahr unter Abweichung von den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt hätte, bedürfte dies hier keiner Vertiefung. Auch wenn dem Oberverwaltungsgericht insoweit Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, könnte dies die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtssatzdivergenz nicht rechtfertigen. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2014 - 5 PB 2.14 - juris Rn. 2 m.w.N.).

24 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.