Beschluss vom 30.06.2011 -
BVerwG 8 VR 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:300611B8VR3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2011 - 8 VR 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:300611B8VR3.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 VR 3.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

  1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 344 260 € festgesetzt.

Gründe

1 Da die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach dem in § 154 Abs. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz dem Antragsteller aufzuerlegen, da er mit seinem auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützten Antrag, unter Abänderung der Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. April 2009 zurückzuweisen, voraussichtlich unterlegen wäre. Selbst wenn die Zulässigkeit des Antrages zu bejahen sein sollte, haben die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Revision nicht vorgelegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das im Revisionsverfahren BVerwG 8 C 5.10 ergangene Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 verwiesen.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes in Ansatz gebracht.