Beschluss vom 30.06.2009 -
BVerwG 10 B 45.08ECLI:DE:BVerwG:2009:300609B10B45.08.0

Beschluss

BVerwG 10 B 45.08

  • OVG des Saarlandes - 03.04.2008 - AZ: OVG 2 A 312/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. April 2008 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung sowie der der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

2 1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wie die Prognosemaßstäbe - jedenfalls im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung - nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) zu beurteilen seien. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sei für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 der Vorschrift vorliege, u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ergänzend anzuwenden. Es stelle sich die Frage, wie diese Vorschrift - die gewissermaßen die bisherige Prüfung nach dem „abgeschwächten Maßstab“ auf den Kopf zu stellen scheine - grundsätzlich zu verstehen sei, insbesondere aber auch, wie die Gewichtung der Pro- und Contra-Indikatoren einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr auszusehen habe, um zu einem ordnungsgemäßen Ergebnis zu gelangen. Zu klären sei auch, ob die bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Voraussetzungen der verschiedenen Prognosemaßstäbe nach deutschem Recht nutzbar gemacht werden könne.

3 Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stellen sind. Der Senat hat zu § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG bereits entschieden, dass dieser Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes und der Feststellung einer hinreichenden Sicherheit vor solcher Verfolgung im Ergebnis regelmäßig Genüge getan ist (vgl. Vorlagebeschlüsse des Senats vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 und vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - juris Rn. 14, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen sowie Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 - a.a.O. Rn. 30 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Mit Blick darauf lassen die Ausführungen der Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht erkennen. Im Übrigen entzieht sich die Frage der Gewichtung der tatsächlichen Einzelumstände, die bei Stellung der Verfolgungsprognose vom Tatrichter im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind, einer abstrakt-generellen Klärung in einem Revisionsverfahren.

4 2. Des Weiteren macht die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, weil das Berufungsgericht bei Erstellung der Prognose ganz offenkundig davon ausgegangen sei, „hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bedeute garantierte Sicherheit vor Verfolgung.“ Der Begründung der angefochtenen Entscheidung sei zu entnehmen, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts eine hinreichende Sicherheit vor Folter und Misshandlung im Polizeigewahrsam erst dann zu bejahen sei, wenn solche Vorkommnisse in der Türkei überhaupt nicht mehr zu beobachten wären oder der türkische Staat nachweislich gegen alle derartigen Vorfälle erfolgreich präventiv oder sanktionierend vorgehen würde.

5 Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Diese setzt vielmehr die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

6 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den für Vorverfolgte geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt. Es hat dessen Inhalt im Vorspann der Entscheidungsgründe (UA S. 11) in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteile vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 62.91 - NVwZ 1993, 191 und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173 S. 14 <18 f.>) näher erläutert. Die Beschwerde benennt keinen abweichenden Rechtssatz aus den von ihr angeführten Entscheidungen, sondern wendet sich gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Prognoseerstellung des Berufungsgerichts mit Blick auf die Situation in der Türkei. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht unter lediglich formaler Bezugnahme auf die Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Sache abweichende abstrakte Kriterien angewandt habe. Das ist auch nicht erkennbar, denn das Oberverwaltungsgericht hat konkret für die Person des Klägers ausgeführt, warum davon auszugehen ist, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei insbesondere wegen seiner exponierten exilpolitischen Betätigung (UA S. 19 f.) in den Blick der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Ob in dem Herkunftsland ein Risiko der Folter und Misshandlung besteht, wie hoch es ist und ob es sich in der Person des Asylbewerbers zu realisieren vermag, sind typischerweise - und so auch hier - Fragen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, bei der das Berufungsgericht zu anderen Ergebnissen gekommen ist als sie die Beklagte für richtig hält. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Beschwerde letztlich im Gewande der Divergenzrüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne die behauptete Maßstabsabweichung darzutun; damit vermag sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erreichen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.