Beschluss vom 30.06.2006 -
BVerwG 9 VR 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:300606B9VR2.06.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 2.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Lässt sich der vermutliche Prozessausgang nicht ohne weiteres übersehen, so entspricht es dem Sinn der zur Verfahrensvereinfachung dienenden Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen. Dies trifft hier zu: Eine Entscheidung über das Antragsbegehren hätte die Auseinandersetzung mit einer Vielzahl verfahrens- und materiellrechtlicher Fragen, namentlich des gemeinschaftsrechtlich veranlassten Gebiets- und Artenschutzes, und zugleich die zumindest summarische Prüfung zahlreicher gutachtlicher Untersuchungen, Stellungnahmen und Fachbeiträge erfordert. Das Ergebnis dieser gerichtlichen Überprüfungen war nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung der Hauptsache auch nicht annähernd absehbar, zumal zu diesem Zeitpunkt die Antragserwiderung und die Vorlage wesentlicher fachlicher Unterlagen noch ausstanden.

3 Eine andere Kostenverteilung ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner durch seine Erklärung, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren von Baumaßnahmen abzusehen, die Erledigung herbeigeführt hat. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller dieses Vorgehen angeregt hat, um dem Gericht eine Prüfung des Streitfalls ohne den Zeitdruck drohender Vollziehungsmaßnahmen zu ermöglichen, die Erledigung also von beiden Beteiligten einvernehmlich angestrebt worden ist.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.