Beschluss vom 30.06.2004 -
BVerwG 2 B 49.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300604B2B49.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2004 - 2 B 49.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300604B2B49.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 49.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.03.2004 - AZ: OVG 1 A 3140/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob der Kläger auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden durfte, obwohl ihm seitens der Beklagten die Zusage gemacht worden war, ihn nach Abschluss eines bereits zurückliegenden Projektes wiederum förderlich auf einen Dienstposten A 16/B 3 zu verwenden,
ist schon nach der gewählten Formulierung auf den Einzelfall bezogen. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde lassen keine Rechtsfrage von übergreifender Bedeutung erkennen.
Die als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden sowie wenn auch ausgeführt wird, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Dem kommt die Beschwerde nicht nach. Sie benennt weder konkrete Beweismittel noch die Gründe, aus denen sich dem Oberverwaltungsgericht - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste, noch den rechtlichen Kontext, in dem die von der Beschwerde angesprochenen Tatsachenfeststellungen von Bedeutung sein könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.