Beschluss vom 30.06.2004 -
BVerwG 1 B 293.03ECLI:DE:BVerwG:2004:300604B1B293.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2004 - 1 B 293.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300604B1B293.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 293.03

  • Hessischer VGH - 22.09.2003 - AZ: VGH 12 UE 2351/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ist die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensverstoß nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zu Recht darin, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Angaben gestützt hat, die der Kläger zu keiner Zeit im Verfahren getätigt habe.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe vor seiner Ausreise aus der Türkei in Istanbul verfolgungsfrei leben können. Dafür spreche "vor allem, dass er selbst vorgetragen hat, während des viermonatigen Aufenthalts in Istanbul sei es zu keinen Nachstellungen durch die Sicherheitskräfte gekommen, und auch sonst nichts erkennbar ist, wonach die offenbar örtlich beschränkten Bedrängungen durch die Sicherheitskräfte vor seiner Ausreise überregionale Auswirkungen gehabt haben könnten" (UA S. 41). Dies hat der Kläger indessen nicht vorgetragen. Die in Rede stehenden entscheidungserheblichen Ausführungen des Berufungsgerichts können zudem - namentlich angesichts der Hervorhebung ("Dafür spricht vor allem ...") - nur in der Weise verstanden werden, dass es von einem entsprechenden ausdrücklichen Vortrag des Klägers ausgegangen ist. Daran fehlt es. Ein entsprechendes ausdrückliches Vorbringen ist auch der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Dezember 2003 nicht zu entnehmen, in der das Berufungsgericht u.a. ausführt, es habe dies aus Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geschlossen. Außerdem hätte das Berufungsgericht den Kläger hierzu bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren selbst befragen können und müssen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259).
Hat demnach die Beschwerde bereits aus den genannten Gründen Erfolg, kommt es auf die weitere Rüge der Beschwerde nicht an.