Beschluss vom 30.06.2003 -
BVerwG 7 B 63.02ECLI:DE:BVerwG:2003:300603B7B63.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2003 - 7 B 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300603B7B63.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 63.02

  • VG Leipzig - 20.12.2001 - AZ: VG 1 K 1538/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2001 mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.