Beschluss vom 23.04.2007 -
BVerwG 7 B 15.07ECLI:DE:BVerwG:2007:230407B7B15.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2007 - 7 B 15.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:230407B7B15.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 15.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.11.2006 - AZ: OVG 3 E 1220/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 30.05.2007 -
BVerwG 7 B 15.07ECLI:DE:BVerwG:2007:300507B7B15.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2007 - 7 B 15.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:300507B7B15.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 15.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.11.2006 - AZ: OVG 3 E 1220/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. April 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die mit Schreiben des Klägers vom 19. Mai 2007 erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie richtet sich gegen die mit Beschluss des Senats vom 23. April 2007 getroffene Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2006.

2 Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen.