Beschluss vom 30.05.2007 -
BVerwG 6 PB 3.07ECLI:DE:BVerwG:2007:300507B6PB3.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2007 - 6 PB 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:300507B6PB3.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 3.07

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 18.01.2007 - AZ: OVG 5 L 20/06

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungsrecht - vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2 1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

3 Der Beteiligte zu 1 will geklärt wissen, ob die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters für den öffentlichen Arbeitgeber auch dann unzumutbar i.S.v. § 9 Abs. 4 BPersVG ist, wenn der Rat einer Stadt einen Spielraum für Neueinstellungen mit einer Formulierung zugelassen hat, wie dies im Grundsatzbeschluss des Rates der Stadt Köthen vom 20. Dezember 2005 zur Haushaltskonsolidierung geschehen ist. Soweit damit über die Würdigung des Einzelfalls hinaus Fragen von allgemeiner Bedeutung angesprochen werden, sind diese in der Senatsrechtsprechung geklärt.

4 Danach ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten, auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <295 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 19 m.w.N.). Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (a.a.O. S. 300 bzw. Rn. 28). Ein vom Haushaltsgesetzgeber für alle freien oder frei werdenden Stellen ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung ist - auch im kommunalen Bereich, in welchem die Vertretungskörperschaft die Stellung des Haushaltsgesetzgebers hat und der Oberbürgermeister die Rechte und Pflichten der kommunalen Körperschaft als Arbeitgeber ausübt - als normative Regelung von der Verwaltung einzuhalten. Eine Stelle, die einer solchen Sperre unterliegt, kann dem Jugendvertreter daher nicht übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Wiederbesetzungssperre Ausnahmefälle für einen unabweisbaren, aufgabenbedingten Personalbedarf zulässt (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 <229> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5 S. 10 f. und vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22 S. 22). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Haushaltsgesetzgeber exakt diese Formulierung verwendet. Entscheidend ist vielmehr, dass seine Regelung der Sache nach auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt ist. Die vom Beteiligten zu 1 zu Recht verlangte gerichtliche Überprüfung darauf, ob der Jugendvertreter unter die Ausnahmeregel fällt, lässt sich auch hier einlösen. Die Darstellung dieser gerichtlichen Überprüfung kann knapp ausfallen, wenn die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Jugendvertreters offensichtlich nicht vorliegen.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat hier den Beschluss des Rates der Stadt Köthen vom 20. Dezember 2005 in dem Sinne verstanden, dass Ausnahmen von der Besetzungssperre nur im Falle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs zugelassen waren (BA S. 6 f.). Es hat in diesem Zusammenhang auf das Ausmaß der im Haushaltsplan 2006 vorgesehenen Stellenreduzierung sowie der dort angebrachten KW-Vermerke hingewiesen. Es hat ferner auf die Vorbemerkungen zum Stellenplan 2006 zurückgegriffen, aus welchen sich ergab, dass eine unbefristete Weiterbeschäftigung der Auszubildenden, die ihre Ausbildung im Jahre 2006 beenden würden, ausgeschlossen war. Mit seiner Einschätzung traf es sich mit dem Selbstverständnis des kommunalen Haushaltsgesetzgebers, der im Haushaltskonsolidierungskonzept im Anschluss an die im angefochtenen Beschluss zitierte Stelle formuliert hatte: „Seit 2002 besteht ein Einstellungsstopp, sodass frei gewordene Stellen nur noch in absoluten Ausnahmefällen extern besetzt wurden.“ Die Einbeziehung des Beteiligten zu 1 in die Ausnahmeregelung hat das Oberverwaltungsgericht im Hinblick darauf verneint, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Einstellung von Spezialisten in seiner Person ersichtlich nicht gegeben waren. Fragen von allgemeiner Bedeutung, die nicht bereits durch die zitierte Senatsrechtsprechung geklärt sind oder sich anhand ihrer eindeutig beantworten lassen, sind durch die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts nicht aufgeworfen.

6 2. Die Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - (BVerwGE 97, 68 <78> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 S. 10) ab. Im Gegenteil hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit diesem Senatsbeschluss bei der Anerkennung des Haushaltskonsolidierungskonzepts vom 20. Dezember 2005 als Hindernis für die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 ausdrücklich darauf abgestellt, dass mögliche Ausnahmen von dem Einstellungsstopp so eindeutig und klar gefasst waren, dass sich der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber Jugendvertretern anhand objektiver Kriterien ausschließen ließ (BA S. 6). Im Übrigen ist den obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge zu entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht die einschlägigen in der aktuellen Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätze beachtet hat.