Beschluss vom 30.05.2007 -
BVerwG 3 B 83.06ECLI:DE:BVerwG:2007:300507B3B83.06.0

Beschluss

BVerwG 3 B 83.06

  • VG Berlin - 28.04.2006 - AZ: VG 9 A 98.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) für die Zeit vom 4. Februar 1985 bis 2. Oktober 1990. Er habe aus politischen Gründen das in der ehemaligen DDR als „Promotion B“ bezeichnete Habilitierungsverfahren als Einstieg in den Beruf des Hochschullehrers nicht durchlaufen und demzufolge diesen Beruf nicht ausüben können. Nachdem ihm am 18. September 1995 eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung gemäß § 18 BerRehaG für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 2. Oktober 1990 erteilt worden war, wurde sein Rehabilitierungsantrag mit Bescheid vom 29. November 1999 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am Forschungszentrum Halle-Neustadt der Akademie der pädagogischen Wissenschaften (APW) zum 31. Juli 1987 eine politische Verfolgung nicht habe festgestellt werden können.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es ist weder der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel erkennbar (1.) noch feststellbar, dass die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist (2.).

3 1. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmängel die Verletzung rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht sowie des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung. Da das Gericht nicht über die notwendige Sachkunde hinsichtlich der systematischen Verfolgung von Bürgern der DDR verfüge, habe es hierzu ein sachverständiges Gutachten einholen müssen. Der zwar anwaltlich vertretene Kläger sei nicht ausreichend auf die Rechtsauffassung des Gerichts sowie mögliche Mängel im tatsächlichen Vortrag hingewiesen worden, so dass eine Überraschungsentscheidung vorliege.

4 Durch diese Rügen wird ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Die Aufklärungsrüge scheitert in erster Linie daran, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Dies gilt entsprechend im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO, wenn die anwaltlich vertretene Partei schriftsätzlich keinen Beweisantrag gestellt hat. Dem Verwaltungsgericht hätte sich eine weitere Sachaufklärung auch nicht unabhängig von einem entsprechenden Begehren des Klägers aufdrängen müssen. Soweit dieser geltend macht, es habe hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen von Amts wegen gegeben, benennt er keine bestimmten, vom Gericht festgestellten Tatsachen, die Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen hätten sein müssen. Vielmehr stellt er bloße Vermutungen an, aufgrund derer das Gericht gleichsam „ins Blaue hinein“ Ermittlungen darüber hätte aufnehmen sollen, ob er infolge politischer Verfolgung an seinem beruflichen Fortkommen gehindert worden ist. Soweit er in diesem Zusammenhang die Umstände, die zur Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses geführt haben, anders bewertet als das Verwaltungsgericht, kann auch das keine Grundlage für den Vorwurf einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung sein, solange die von seinen Vorstellungen abweichende Tatsachen- und Beweiswürdigung als solche verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist.

5 Der Rüge, das Gericht habe nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, um zu beurteilen, in welcher Weise und mit welchen Mitteln Bürger der DDR systematisch einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, mangelt es ebenfalls an hinreichender Substanz. Der Kläger legt weder dar, welche besonderen „Verfolgungstechniken“ sich dem Gericht ohne sachkundigen Beistand nicht erschließen, noch, aufgrund welcher konkreten Umstände dies im vorliegenden Fall von Bedeutung sein kann.

6 Schließlich geht die Rüge, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Mündlichkeit verstoßen, seine Hinweispflicht verletzt und eine Überraschungsentscheidung getroffen, am Verfahrensablauf vorbei. Der anwaltlich vertretene Kläger hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, nachdem er durch gerichtliches Schreiben vom 19. Januar 2006 eingehend über die Sach- und Rechtslage und über die Aussichtslosigkeit seines Begehrens aufgeklärt worden ist. Angesichts dessen sind die Vorwürfe des Klägers nicht nachvollziehbar.

7 2. Der Rechtsstreit weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

8 Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob ein in der ehemaligen DDR als „Promotion B“ bezeichnetes Habilitierungsverfahren als Einstieg in den Beruf des Hochschullehrers angesehen werden kann. Diese Frage wäre jedoch in einem Revisionsverfahren nicht zu klären, weil es auf sie nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht hat sie ausdrücklich offengelassen. Es hat seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass jeder Anhaltspunkt für eine politische Verfolgung des Klägers im Zusammenhang mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses fehle.

9 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.