Verfahrensinformation

Der 1939 geborene, aus Kasachstan stammende Kläger begehrt seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Seit November 1992 ist er mit seiner im Juli 1993 im Besitz des erforderlichen Aufnahmebescheids nach Deutschland ausgereisten Ehefrau verheiratet, der er Ende 1993 als Tourist ohne Aufnahmebescheid gefolgt ist und die inzwischen als Spätaussiedlerin anerkannt und damit Deutsche geworden ist. Da der Kläger das Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion endgültig verlassen hat, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheides dort abzuwarten, kann gemäß § 27 Abs. 2 BVFG der Aufnahmebescheid nachträglich nur erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte darstellen würde. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, es unterliege nach Art. 6 GG grundsätzlich der freien Entscheidung der Eheleute, von welchem Zeitpunkt an das eheliche Leben in Deutschland seinen Mittelpunkt haben solle; auf diese freie Entscheidung dürfe der Staat nicht mit dem Ansinnen Einfluss nehmen, der die Aufnahme begehrende Ehegatte eines Deutschen müsse zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren und von dort aus das reguläre Aufnahmeverfahren betreiben. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte geklärt wissen, ob das auch dann gilt, wenn beide Ehegatten, wie hier, zunächst am gemeinsamen Wohnsitz im Herkunftsgebiet gelebt und damit die Möglichkeit gehabt hätten, gemeinsam ein vom Kläger zu betreibendes Aufnahmeverfahren abzuwarten.


Beschluss vom 12.04.2005 -
BVerwG 5 B 86.04ECLI:DE:BVerwG:2005:120405B5B86.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2005 - 5 B 86.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120405B5B86.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 86.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.06.2004 - AZ: OVG 2 A 3855/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 29. Juni 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil die Durchführung eines Revisionsverfahrens zur weiteren Klärung der Voraussetzungen einer "besonderen Härte" im Verfahren nach § 27 Abs. 2 BVFG beitragen kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 11.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 30.05.2006 -
BVerwG 5 C 11.05ECLI:DE:BVerwG:2006:300506B5C11.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006 - 5 C 11.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:300506B5C11.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 11.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.06.2004 - AZ: OVG 2 A 3855/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 2002 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerseite und die Beklagte je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenteilung entspricht billigem Ermessen, weil angesichts der aufgeworfenen Rechtsfragen der Ausgang des Revisionsverfahrens im Zeitpunkt des zu dessen Erledigung führenden Versterbens des Klägers offen gewesen ist und eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung in Betracht gekommen wäre.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.