Beschluss vom 30.05.2005 -
BVerwG 7 CN 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:300505B7CN1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2005 - 7 CN 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300505B7CN1.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 CN 1.05

  • VGH Baden-Württemberg - 17.02.2005 - AZ: BVerwG 7 CN 6.04

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß
und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerinnen gegen das Urteil des Senats vom 17. Februar 2005 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Antragstellerinnen rügen, der Senat habe in seinem Normenkontrollurteil vom 17. Februar 2005 im Hinblick auf ihren Vortrag
- zur Vereinbarkeit von § 7 Satz 4 GewAbfV mit §§ 11, 12 KrW-/AbfG,
- zur Unvereinbarkeit der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises mit dem Vorrang der Abfallverwertung,
- zur Unvereinbarkeit der Satzungsbestimmung des § 14 Abs. 7 AWS mit Art. 72 Abs. 1 GG,
- zur verfassungswidrigen Doppelzuständigkeit zweier Gebietskörperschaften für den Vollzug des Benutzungszwangs sowie
- zur Unvereinbarkeit der Satzungsregelungen in § 3 Abs. 1, Abs. 2 AWS mit Art. 72 Abs. 1 GG
ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Die Rügen sind unzulässig. Die Antragstellerinnen legen nicht dar, dass der Senat dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Vielmehr beanstanden sie durchweg, dass der Senat das von ihm zugestandenermaßen im Urteil behandelte Vorbringen "in seiner Entscheidungserheblichkeit" oder "im Kern" verkannt oder verfehlt, fehlerhaft gewürdigt oder infolge unzutreffender Erwägungen nicht oder nur unzureichend geprüft habe. Eine Verletzung von § 108 Abs. 2 VwGO oder Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht; denn diese Verfahrensgarantie gebietet zwar, dass das Gericht das Vorgetragene bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, sie verlangt jedoch nicht, dass es auch bei der Würdigung dieses Prozessstoffs den Vorstellungen der Beteiligten folgt.
Der Anhörungsrüge der Antragstellerinnen liegt offenbar - ebenso wie in der Parallelsache BVerwG 7 C 1.05 - das Missverständnis zugrunde, das Verfahren nach § 152 a VwGO eröffne den Weg zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Auffassung des Senats.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.