Beschluss vom 30.05.2002 -
BVerwG 3 B 44.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B3B44.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.05.2002 - 3 B 44.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B3B44.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 44.02
- VG Chemnitz - 17.12.2001 - AZ: VG 6 K 1918/98
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 2001 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie - innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 133 Abs. 3 VwGO) - nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) eingelegt und begründet worden ist. Auf diese Erfordernisse ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie der prozessleitenden Verfügung vom 19. März 2002 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.