Beschluss vom 30.04.2007 -
BVerwG 1 B 23.07ECLI:DE:BVerwG:2007:300407B1B23.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 B 23.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:300407B1B23.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 23.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.12.2006 - AZ: OVG 9 A 1428/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die beiden von der Beschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen beziehen sich auf den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung und stehen in Zusammenhang mit der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG und der Neufassung des § 73 Abs. 2a AsylVfG. Der Senat hat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgeführt, dass die Grundsatzrüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt und die andere Rüge eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärte Rechtsfrage betrifft (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss des Senats im Verfahren BVerwG 1 B 18.07 ). Hierauf wird Bezug genommen.

3 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.