Beschluss vom 30.04.2004 -
BVerwG 7 KSt 2.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B7KSt2.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2004 - 7 KSt 2.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B7KSt2.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 2.04

  • VG Greifswald - 27.07.2000 - AZ: VG 4 A 1543/94

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

Der Antrag des Herrn Klaus-Dieter T., ihm für die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2001 - BVerwG 7 B 158.00 - abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Antragsteller können die beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist zwar statthaft (vgl. Beschluss vom 26. März 1997 - BVerwG 5 A 1.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31). Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen für einen allein in Betracht kommenden Restitutionsantrag gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO. Der Restitutionsantrag soll es ermöglichen, dass rechtskräftige Entscheidungen überprüft werden, wenn ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind. Eine solche Erschütterung der Entscheidungsgrundlagen liegt nur vor, wenn zwischen dem Restitutionsgrund und der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der angegriffenen Entscheidung muss durch den Restitutionsgrund eine der Grundalgen, auf denen sie beruht, entzogen werden (BGHZ 103, 121 m.w.N.). Hieran fehlt es. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. März 2001 - BVerwG 7 B 158.00 - die Beschwerde verworfen, weil die Beschwerde nicht, wie es § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO vorschreibt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden war. Hiermit steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2004, auf das sich der Antragsteller für seinen Wiederaufnahmeantrag beruft, in keinem ursächlichen Zusammenhang.