Beschluss vom 30.04.2004 -
BVerwG 3 B 127.03ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B3B127.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2004 - 3 B 127.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B3B127.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 127.03

  • VG Halle - 22.09.2003 - AZ: VG 2 A 17/01 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. September 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung rechtfertigen soll. Es genügt nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dabei bedeutet "darlegen" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Schriftsatz vom 24. November 2003 nicht gerecht. Soweit die Beschwerde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daraus herleiten will, dass hier ein rechtswirksamer Enteignungsbeschluss nicht nachgewiesen, der Beschwerdeführer vielmehr noch Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke sei, handelt es sich um eine Frage der zutreffenden Beurteilung des Einzelfalles durch das Verwaltungsgericht, nicht aber um eine darüber hinausweisende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die im Interesse der Rechtseinheit und der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung in der Revision zugänglich wäre. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es auch nicht im Hinblick auf die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die fehlende Bekanntgabe des Enteignungsbeschlusses an den im Westen lebenden Beschwerdeführer zu dessen Unwirksamkeit führe. Dies wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwG 104, 186 <192 f.>) bereits verneint. Dass gleichwohl die Revisionszulassung geboten sei, um eine Entscheidung auch des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen, ist bereits nicht schlüssig.
2. Soweit ein Verstoß des angegriffenen Urteils gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin gesehen wird, dass sich das Verwaltungsgericht dem Einwand des Vorliegens unlauterer Machenschaften bei der Enteignung nicht angeschlossen habe, ist damit weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan. Die Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat - und die hier zudem nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise herausgearbeitet werden - genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
3. Auch die Rüge eines Verfahrensverstoßes, den das Verwaltungsgericht dadurch begangen haben soll, dass es Verstöße gegen Verfahrensvorschriften im Enteignungsverfahren nicht geprüft und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht habe, wird den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in keiner Weise gerecht.
4. Ein Grund für die begehrte Zulassung der Revision ist schließlich ebenso wenig im ergänzenden Schriftsatz vom 29. November 2003 dargetan. Er erschöpft sich in umfangreichen Zitaten aus einem in anderer Sache ergangenen, nach Auffassung des Beschwerdeführers aber auf den eigenen Fall übertragbaren Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, ohne das ein Bezug zu den Revisionszulassungsgründen des § 132 Abs. 2 VwGO hergestellt wird. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht auch hier nicht aus.
Im Übrigen wird in der Beschwerde bisheriges Vorbringen wiederholt und dargelegt, weshalb das angefochtene Urteil unzutreffend sei. Damit wird jedoch der grundsätzliche Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und einer Revision nach ihrer Zulassung verkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.