Beschluss vom 30.04.2003 -
BVerwG 1 B 257.02ECLI:DE:BVerwG:2003:300403B1B257.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 B 257.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300403B1B257.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 257.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.04.2002 - AZ: OVG 14 A 4386/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einen Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die behauptete Abweichung der Berufungsentscheidung von dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 - (BVerwGE 109, 353) ist schon deshalb nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Beschwerde keine rechtsatzmäßigen Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts aufzeigt, die in dem behaupteten grundsätzlichen Widerspruch zu den zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen (vgl. den zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten der Kläger ergangenen Beschluss des Senats vom 12. September 2002 - BVerwG 1 B 256.02 -).
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Bezugnahme in dem angefochtenen Urteil auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2001 - 5 A 1608/01.A - geltend macht, ist - wie der Senat ebenfalls in dem bereits angeführten Beschluss vom 12. September 2002 a.a.O. ausgeführt hat - auch diese Rüge nicht schlüssig begründet.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.