Beschluss vom 30.03.2011 -
BVerwG 2 A 12.10ECLI:DE:BVerwG:2011:300311B2A12.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2011 - 2 A 12.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:300311B2A12.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 12.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 29. Juli 2010 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Dem Rügevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge genügt damit nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO.

2 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295> m.w.N., zuletzt Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 - juris Rn. 14 m.w.N.). Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 f., Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07  - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

3 Danach ist das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzulegen (§ 152a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO):

4 Mit den Ausführungen zu § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG beanstandet der Beklagte der Sache nach die im Disziplinarurteil näher dargelegte Ansicht des Senats, die Klägerin habe das Disziplinarverfahren nicht verspätet eingeleitet, so dass dem Beklagten insoweit kein bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigender mildernder Umstand zugute komme. Die inhaltliche Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Fehlers des Disziplinarverfahrens kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein. Dies gilt auch für die sonstigen Ausführungen des Beklagten zur Auffassung des Senats, dem behördlichen Disziplinarverfahren hafte kein wesentlicher Mangel im Sinne von § 55 BDG an.

5 Entgegen der Rüge des Beklagten hat der Senat auch sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt, die Vorwürfe gegen ihn seien durch Beeinflussung von Zeugen gewonnen oder konstruiert worden. Der Senat hat aber für die Richtigkeit dieser „Komplott-These“ des Beklagten keinerlei Anhaltspunkte gefunden. Das Recht auf rechtliches Gehör eines Beteiligten wird nicht dadurch verletzt, dass das Gericht seinem Vortrag nicht folgt. Auch die von der Einschätzung eines Beteiligten abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen durch das Gericht begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

6 Mit den Beweisanträgen und den Hilfsbeweisanträgen des Beklagten auf Vernehmung von Zeugen und auf Beiziehung des Referatskalenders vom Dezember 2006 hat sich der Senat befasst und ist zu einer von der Ansicht des Beklagten abweichenden Wertung gelangt.

7 Soweit der Beklagte in der Anhörungsrüge Verstöße gegen Verfassungsprinzipien, wie das Schuldprinzip und den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens, rügt (z.B. Würdigung des „Tätschelns des Bauches der Zeugin Kischner“ als Verstoß gegen das aus § 3 Abs. 4 AGG für Beschäftigte folgende Verbot der sexuellen Belästigung oder Annahme der Beleidigung des Präsidenten des BND durch den Beklagten), wird nicht berücksichtigt, dass eine Verletzung dieser Prinzipien nur insoweit Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann wie es um die Verletzung des Rechts eines Beteiligten auf rechtliches Gehör geht.

8 In Bezug auf die Maßnahmebemessung liegt ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör vor. Der Senat ist entgegen dem Vortrag des Beklagten („rechtsstaatswidrige Verwaltungsermittlungen“) davon ausgegangen, dass dem behördlichen Disziplinarverfahren keine wesentlichen Mängel im Sinne des § 55 BDG anhaften, die bei einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen wären. Im Übrigen hat der Senat bei seiner Bemessungsentscheidung die Belastung des Beklagten berücksichtigt, die sich aus dem von vornherein überzogenen Klageantrag ergeben haben.

9 Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird wiederum die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats angegriffen. Diese ist zur Begründung einer Anhörungsrüge ungeeignet.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.