Beschluss vom 30.03.2010 -
BVerwG 3 B 14.10ECLI:DE:BVerwG:2010:300310B3B14.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2010 - 3 B 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:300310B3B14.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 14.10

  • VG Berlin - 09.12.2009 - AZ: VG 27 A 106.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2009 mit Schriftsatz vom 19. März 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.