Beschluss vom 06.03.2008 -
BVerwG 10 B 5.08ECLI:DE:BVerwG:2008:060308B10B5.08.0

Beschluss

BVerwG 10 B 5.08

  • Bayerischer VGH München - 23.10.2007 - AZ: VGH 14 B 06.30315

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
  2. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Oktober 2007 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2 Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig und begründet.

3 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (hier: als christlicher Konvertit im Iran) geben.

4 Über die weiteren Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden zu werden.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 1.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 30.03.2009 -
BVerwG 10 C 1.08ECLI:DE:BVerwG:2009:300309B10C1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009 - 10 C 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:300309B10C1.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 1.08

  • Bayerischer VGH München - 23.10.2007 - AZ: VGH 14 B 06.30315

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2007 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. April 2002 sind unwirksam.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Nachdem Kläger und Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

2 Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den Kläger durch Erlass eines Abhilfebescheids, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde, klaglos gestellt und sich damit aus eigenem Entschluss in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Der Senat sieht allerdings keine Veranlassung, der Beklagten oder der Staatskasse aus Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten des als Rechtmittelführer aufgetretenen Beteiligten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-standswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Beschluss vom 03.08.2009 -
BVerwG 10 C 1.08ECLI:DE:BVerwG:2009:030809B10C1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.08.2009 - 10 C 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:030809B10C1.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 1.08

  • Bayerischer VGH München - 23.10.2007 - AZ: VGH 14 B 06.30315

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2009
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
als Einzelrichterin gemäß § 33 Abs. 8 RVG
beschlossen:

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren auf 3 000 € festgesetzt, § 30 i.V.m. § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 RVG.

Gründe

1 § 30 RVG ist für die Zeit seit Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes dahin gehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, mit einem Wert von 3 000 € zu veranschlagen sind (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - Buchholz 363 § 30 RVG Nr. 2).

2 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).