Beschluss vom 30.03.2004 -
BVerwG 6 B 21.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B6B21.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2004 - 6 B 21.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B6B21.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 21.04

  • VGH Baden-Württemberg - 17.09.2003 - AZ: VGH 2 S 1909/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 2003 wird als unzulässig verworfen.
  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
  3. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf jeweils 165,83 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der angefochtene Beschluss nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Fälle des § 99 Abs. 2 VwGO und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Es ist auch ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall für den Erlass der begehrten Anordnung nicht zuständig ist (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Beschluss vom 05.05.2004 -
BVerwG 6 B 21.04ECLI:DE:BVerwG:2004:050504B6B21.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2004 - 6 B 21.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050504B6B21.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 21.04

  • VGH Baden-Württemberg - 17.09.2003 - AZ: VGH 2 S 1909/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n ,
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten wird abgelehnt.

Die Kläger beanstanden zu Unrecht, dass der Senat die "außerordentliche Beschwerde" in drei selbstständigen Verfahren behandelt und entschieden hat. In seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2004 haben die Kläger dargelegt: "Nachdem der VGH Baden-Württemberg laut Schreiben vom 27.1.04 - A1 die Bearbeitung der dort eingereichten ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel verweigert und auf die Richtigstellung vom 4.2.04 - A2 nicht reagiert hat (die seit 24.4.03, zuletzt am 14.2.04, mehrmals beantragte einstweilige Verfügung wurde nicht erlassen), wird die außerordentliche Beschwerde vom 24.9.03 nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht." Gemessen an dieser Formulierung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Kläger die bei dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 24. September 2003 erhobene "außerordentliche Beschwerde" zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht haben. Da sich die "außerordentliche Beschwerde" vom 24. September 2003 gegen drei eigenständige Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2003 richtete, war es geboten, die "außerordentliche Beschwerde" in drei eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden.
Die übrigen Beanstandungen der Kläger sind ebenfalls unbegründet.
Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 8 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt.
Der Senat weist darauf hin, dass er über künftige Eingaben der Kläger, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr befinden wird.