Beschluss vom 29.12.2008 -
BVerwG 4 BN 30.08ECLI:DE:BVerwG:2008:291208B4BN30.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.12.2008 - 4 BN 30.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:291208B4BN30.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 30.08

  • Hessischer VGH - 05.09.2008 - AZ: VGH 4 N 1989/07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin geltend macht, die Kontrolle des Zugangs zum Gerichtsgebäude beim Verwaltungsgerichtshof verletze die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 138 Nr. 5, § 55 VwGO, § 169 GVG), ist nicht begründet. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 20. November 2008 zutreffend dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.

2 Auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu diesem Beschluss aufgeworfene Frage, ob stets um die Vorlage eines Ausweises gebeten werde oder ob sich das Kontrollpersonal mit Ladungen begnügen dürfe, kommt es nicht an. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wird Personen, die einen Ausweis nicht vorlegen können, der Zugang unabhängig davon nicht verweigert, ob sie als Zuhörer, Verfahrensbeteiligte oder sonstige Besucher Einlass begehren.

3 Zutreffend ist, dass die Eingangskontrollen anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 - BGHSt 27, 13) nicht durch ein bestimmtes, die Sicherheit berührendes Verfahren veranlasst sind. Im damaligen Verfahren wurde der Zugang jedoch nicht nur kontrolliert, sondern - anders als beim Verwaltungsgerichtshof - auch beschränkt. Besuchern des Gebäudes wurde nur dann Zutritt gewährt, wenn sie einen Personalausweis oder einen Reisepass vorlegten; ihre Personalien wurden in einer Liste festgehalten; sie erhielten einen Tagesausweis, den sie beim Verlassen zurückgeben mussten. Beim Verwaltungsgerichtshof werden Besucher lediglich gebeten, einen Ausweis vorzulegen. Können sie sich nicht ausweisen, haben die Mitarbeiter ihnen dennoch Zutritt zu gewähren und lediglich den Geschäftsleiter oder eine andere Person der Verwaltung zu informieren. Eine unverhältnismäßige, mit den Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht zu vereinbarende Behinderung des Zugangs liegt darin nicht.

4 Da die Mitarbeiter auch im vorliegenden Fall niemanden abweichend von der generellen Anweisung von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen haben, kommt es schließlich nicht darauf an, wie die Äußerung der Vorsitzenden Richterin nach Schluss der mündlichen Verhandlung, dass die Eingangskontrolle „geoutsourced“ worden sei, zu verstehen war.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.