Beschluss vom 29.12.2005 -
BVerwG 10 B 5.05ECLI:DE:BVerwG:2005:291205B10B5.05.0

Beschluss

BVerwG 10 B 5.05

  • Sächsisches OVG - 29.09.2004 - AZ: OVG 5 B 626/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 395 € festgesetzt.

ob die Erhebung und Bemessung von Beiträgen nach §§ 17 f. SächsKAG mit dem bundesrechtlichen Beitragsbegriff bzw. den bundesrechtlichen Grenzen der Beitragserhebung vereinbar ist, insbesondere ob
- eine Vorzugslast auch dann vorliegt, wenn das Gesetz die Erhebung der Beiträge für die Ausstattung mit Betriebskapital und nicht für die Finanzierung der öffentlichen Einrichtung vorsieht,
- die Höhe des Beitrags, der zur Ausstattung einer anderweitig zu finanzierenden öffentlichen Einrichtung mit Betriebskapital erhoben wird, aus bundesrechtlicher Sicht alleine auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte der prognostizierten Anlageinvestitionen ermittelt werden darf oder auf die tatsächlich ersparten Aufwendungen beschränkt bleiben muss.
ob die vom Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188) festgestellten Beschränkungen der gerichtlichen Kontrolle von Gebührensatzungen auch dann auf die Festsetzung von Beiträgen übertragbar sind, wenn die Ermittlung der für die Bestimmung des Beitragssatzes maßgeblichen Faktoren in einem selbstständigen Teil des Satzungsverfahrens aufgrund einer besonderen Prognose des Satzungsgebers erfolgt, ohne die ein höchstzulässiger Beitragssatz nicht festgestellt und die Beitragshöhe insoweit auch nicht auf Ergebnisrichtigkeit überprüft werden kann,
kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu.