Beschluss vom 29.12.2004 -
BVerwG 4 A 1076.04ECLI:DE:BVerwG:2004:291204B4A1076.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 - 4 A 1076.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:291204B4A1076.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1076.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger zu 1 und 2 - diese als Gesamtschuldner - und der Kläger zu 3 tragen auf der Grundlage des Gesamtstreitwertes von 21 540 000 € jeweils ein eintausendvierhundertachtunddreißigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Verfahrenskosten.

Die Kläger zu 1 bis 5 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt für den Kläger zu 3 aus § 155 Abs. 2 VwGO sowie hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von eintausendvierhundertachtunddreißig Klägern bzw. klagender Rechtsgemeinschaften, die bis zu dem Trennungsbeschluss vom 28. Dezember 2004 in dem Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 zusammengefasst waren. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen auf der Grundlage des für dieses Verfahren festgesetzten vorläufigen Streitwertes von 21 540 000 € zu berechnen.
Für die Rücknahmen der Kläger zu 4 und 5 ist von einer Kostenentscheidung abzusehen, weil diese Klagen in Rechtsgemeinschaft mit den Klägern zu 907 bzw. zu 1981 erhoben wurden, so dass durch die Klagerücknahme keine Reduzierung des Gesamtstreitwertes im Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 eingetreten ist. Eine Kosten-
entscheidung ist insoweit erst mit der Entscheidung über die Klagen der Kläger zu 907 und 1981 zu treffen.