Beschluss vom 27.11.2006 -
BVerwG 3 B 51.06ECLI:DE:BVerwG:2006:271106B3B51.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2006 - 3 B 51.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:271106B3B51.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 51.06

  • OVG des Saarlandes - 29.11.2005 - AZ: OVG 1 R 12/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. November 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie vorläufig für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene Frage geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 6 Abs.1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation als Arzt angeordnet werden kann.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 52.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 29.11.2007 -
BVerwG 3 C 52.06ECLI:DE:BVerwG:2007:291107B3C52.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2007 - 3 C 52.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291107B3C52.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 52.06

  • OVG des Saarlandes - 29.11.2005 - AZ: OVG 1 R 12/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2004 und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. November 2005 sind unwirksam.
  3. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Zwar hat der Beklagte mit der Aufhebung der angefochtenen Ruhensanordnung das den Rechtsstreit erledigende Ereignis herbeigeführt. Mit dieser Entscheidung hat er jedoch lediglich die Konsequenz daraus gezogen, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens die gesetzlichen Voraussetzungen der Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO entfallen waren. Der bisherige Sach- und Streitstand erlaubt es ebenfalls nicht, die gesamten Kosten des Rechtsstreits einer Partei aufzuerlegen. Die bei der Zulassung der Revision als klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation als Arzt angeordnet werden kann, entzieht sich einer Beantwortung im Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.