Beschluss vom 29.11.2007 -
BVerwG 3 C 52.06ECLI:DE:BVerwG:2007:291107B3C52.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.11.2007 - 3 C 52.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291107B3C52.06.0]
Beschluss
BVerwG 3 C 52.06
- OVG des Saarlandes - 29.11.2005 - AZ: OVG 1 R 12/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2004 und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. November 2005 sind unwirksam.
- Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Zwar hat der Beklagte mit der Aufhebung der angefochtenen Ruhensanordnung das den Rechtsstreit erledigende Ereignis herbeigeführt. Mit dieser Entscheidung hat er jedoch lediglich die Konsequenz daraus gezogen, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens die gesetzlichen Voraussetzungen der Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO entfallen waren. Der bisherige Sach- und Streitstand erlaubt es ebenfalls nicht, die gesamten Kosten des Rechtsstreits einer Partei aufzuerlegen. Die bei der Zulassung der Revision als klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation als Arzt angeordnet werden kann, entzieht sich einer Beantwortung im Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.