Beschluss vom 29.11.2005 -
BVerwG 3 B 70.05ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3B70.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 3 B 70.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3B70.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 70.05

  • VG Dresden - 28.02.2005 - AZ: VG 11 K 2276/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Mit der Rehabilitierungsbescheinigung des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales - Rehabilitierungsbehörde - vom 2. Dezember 1999 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er Verfolgter i.S.d. § 1 Abs. 1 BerRehaG ist, Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen und die Verfolgungszeit vom 28. Mai 1980 bis 2. Oktober 1990 dauerte. In Ziff. 5 der "Bescheinigung nach § 17 i.V.m. § 22 BerRehaG zum Zwecke der Rentenversicherung" als Bestandteil der Rehabilitierungsbescheinigung wurde der Kläger für den festgesetzten Verfolgungszeitraum als Arzthelfer/Medizinischer Assistent in die Qualifikationsgruppe 2 des Bereiches 18 eingruppiert. Er begehrt die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 1.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine über den Einzelfall hinausweisende Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich und bedürftig ist.

3 Diese grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Hierzu bedarf es der Anführung zumindest einer über den Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen konkreten Rechtsfrage, die in einem künftigen Revisionsverfahren beantwortet werden kann. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Eine konkrete Rechtsfrage, die der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf, hat der Kläger nicht gestellt. Stattdessen wird lediglich behauptet, der Kläger habe einen Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI, weil der zweite Satz keinen formalen Berufsabschluss erfordere, sondern eine Tätigkeit entsprechend dem Profil eines Arztes genügen lasse. Das Gericht verkenne, dass aufgrund Fachkräftemangels im medizinischen Bereich der ehemaligen DDR viele "Allgemeinpraktiker" ausgebildet und zur Verrichtung von akademisch ausgebildeten medizinischen Fachkräften vorbehaltenen Tätigkeiten eingesetzt worden seien. Bloße Kritik an den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch nicht die notwendige Darlegung eines Zulassungsgrundes ersetzen.

4 Selbst wenn man - abgesehen von der mangelnden Darstellung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage - annähme, der Fall könnte dem Senat Gelegenheit bieten, zu Fragen um die Einstufung nach Anlage 13 SGB VI Stellung zu nehmen, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). So wirft die Beschwerde insbesondere keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, soweit es im vorliegenden Fall um die Auslegung der hier maßgeblichen Einstufungskriterien in Anlage 13 SGB VI geht, weil die Antwort, die auch das Verwaltungsgericht gegeben hat, ohne weiteres auf der Hand liegt. Gemäß der Vorbemerkung zur Anlage 13 SGB VI kann die Einstufung auf zweierlei Weise erfolgen: Zum einen aufgrund der Erfüllung der jeweiligen Qualifikationsmerkmale und Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (Satz 1); zum anderen aufgrund des durch langjährige Berufserfahrung bewirkten Erwerbs von Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (Satz 2).

5 Auf der Grundlage der Qualifikationsmerkmale allein kann der Kläger sein Ziel, in die Gruppe 1 eingestuft zu werden, nicht erreichen, denn nach seiner Berufsausbildung erfüllt er offenkundig nicht die für Hochschulabsolventen geltenden gesetzlichen Kriterien. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er habe durch langjährige Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Hochschulabsolventen entsprechen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn der Verfolgte eine Tätigkeit ausgeübt hat, die im Allgemeinen von Personen mit Hochschulabschluss wahrgenommen wird. Den Nachweis, durch langjährige Berufserfahrung den Ausbildungsstand einer formal höherqualifizierten Personengruppe erreicht zu haben, kann nur führen, wer Tätigkeiten verrichtet hat, die im vollen Umfang dem Berufsbild dieser Gruppe entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat für den beschließenden Senat nach § 137 Abs. 1 VwGO und § 173 VwGO i.V.m. §§ 560, 545 ZPO bindend festgestellt, dass das Tätigkeitsprofil des Klägers nicht dem eines Arztes mit abgeschlossenem Hochschulstudium entsprochen hat. Das schließt es aus, dass der Kläger allein durch seine Tätigkeit die Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise ein ausgebildeter Arzt aufweist. Die Wahrnehmung einzelner - untergeordneter - Aufgaben, die im Allgemeinen Ärzten vorbehalten sind, ist keinesfalls zur Vermittlung all der Kenntnisse und Fertigkeiten geeignet, die ein Arzt braucht und durch das Hochschulstudium erwirbt.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.