Beschluss vom 29.10.2007 -
BVerwG 7 B 52.07ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B7B52.07.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 7 B 52.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B7B52.07.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 52.07
- Niedersächsisches OVG - 14.09.2007 - AZ: OVG 13 ME 177/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2007 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können nicht mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sondern sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.