Beschluss vom 29.10.2007 -
BVerwG 7 B 52.07ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B7B52.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 7 B 52.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B7B52.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 52.07

  • Niedersächsisches OVG - 14.09.2007 - AZ: OVG 13 ME 177/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können nicht mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sondern sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.