Beschluss vom 29.10.2002 -
BVerwG 7 B 85.02ECLI:DE:BVerwG:2002:291002B7B85.02.0

Beschluss

BVerwG 7 B 85.02

  • VG Schwerin - 17.04.2002 - AZ: VG 3 A 2571/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 105 000 € festgesetzt.

Die Kläger wenden sich gegen die Rückübertragung eines für sie im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück an die Beigeladene. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der seinerzeitige Eigentumsverlust der Beigeladenen auf eine Schädigungsmaßnahme zurückzuführen sei und keine Rückübertragungsausschlussgründe gegeben seien.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Rückgabeausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG auch den hier gegebenen Fall erfasse, dass Erwerbern die Übernahme eines bisher als Wochenendhaus genutzten Gebäudes zu Dauerwohnzwecken mit entsprechenden Auflagen zur Sanierung und Modernisierung ermöglicht worden sei, weil die von ihnen freigemachte Wohnung im Gemeindehaus in den Umbau der dortigen Kinderkrippe einbezogen werden sollte. Der Klärungsbedarf besteht nicht; denn es liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Hand, dass ein derartiges, von den Klägern als indirekt bezeichnetes öffentliches Interesse an der Nutzungsänderung, das sich in erster Linie nicht auf das Restitutionsgrundstück, sondern ein anderes Anwesen richtet, nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt. Der gemeinsame Zweck aller in § 5 Abs. 1 VermG geregelten besonderen Rückgabeausschlusstatbestände besteht darin, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16 sowie Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 5.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 18). Das öffentliche Interesse an der Nutzungsänderung, das die Verweigerung der Rückgabe nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG rechtfertigt, muss demgemäß mit dem Restitutionsobjekt selbst verknüpft, also gegenstandsbezogen sein. Dazu reicht es nicht aus, dass das Restitutionsobjekt - eher zufällig - als Ausweichobjekt für Nutzer in Betracht kommt, die ein anderes Haus im öffentlichen Interesse freimachen sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.