Beschluss vom 29.10.2002 -
BVerwG 4 B 63.02ECLI:DE:BVerwG:2002:291002B4B63.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:291002B4B63.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 63.02

  • Bayerischer VGH München - 26.06.2002 - AZ: VGH 8 A 01.40096

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr die Kläger beimessen.
1. Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, ob es zulässig sei, im Rahmen einer Neuplanung eines Bundesverkehrsweges grundsätzlich keine Entwicklungspotenziale für eine weitere Ausbaustufe (etwa von vier auf sechs Fahrstreifen) vorzusehen. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie aus Anlass des vorliegenden Falles nicht in verallgemeinerungsfähiger oder allgemein gültiger Weise beantwortet werden könnte. Ob bei der Trassenplanung einer Bundesfernstraße Ausbaureserven für zusätzliche Fahrstreifen zu berücksichtigen sind, hängt naturgemäß von verschiedenen Faktoren, wie z.B. der Netzfunktion einer Straße, ihren Kapazitätsgrenzen, der voraussehbaren Verkehrsentwicklung und dem Verkehrsbedarf sowie von den räumlich-geografischen Ausbaumöglichkeiten an Ort und Stelle ab, die jeweils von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall und den mehr oder weniger konkreten Planungsabsichten des Vorhabenträgers bestimmt werden. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass bei der Neuplanung einer Fernstraßentrasse Ausbaureserven für zusätzliche Fahrstreifen ein notwendig ("zwingend") zu berücksichtigender Abwägungsbelang darstellen, ließe sich daher in einem Revisionsverfahren nicht aufstellen. Diese einzelfallorientierte Betrachtungsweise liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde. Danach konnten Ausbauabsichten hier außer Betracht bleiben, weil es für den von den Klägern befürchteten Ausbau der Autobahn auf sechs Fahrstreifen keinerlei greifbare Anhaltspunkte gegeben habe.
2. Ebenfalls nicht rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es zulässig sei, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung dem Aspekt einer Reduzierung der Entwurfsgeschwindigkeit (hier von 120 km/h auf 100 km/h) kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Die Frage, welches Gewicht der Senkung der Entwurfsgeschwindigkeit auf einem Teilabschnitt einer transeuropäischen Verkehrsachse in der planerischen Abwägung zukommt, lässt sich nur vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Die Fragestellung der Beschwerde führt deshalb nicht zu einer Rechtsfrage, die sich über den vorliegenden Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise klären ließe.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.