Beschluss vom 29.09.2008 -
BVerwG 3 B 96.08ECLI:DE:BVerwG:2008:290908B3B96.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2008 - 3 B 96.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290908B3B96.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 96.08

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 14.08.2008 - AZ: OVG 2 L 100/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. August 2008 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 782,30 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht schlüssig dargelegt, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Frage zur Auslegung des revisiblen Rechts zu bezeichnen, die sich dem Oberverwaltungsgericht gestellt hat, und näher anzugeben, inwiefern diese Frage der - ggf. erneuten oder weitergehenden - Klärung bedarf, inwiefern mit der Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern dies über den anhängigen Einzelfall hinaus zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung beitragen wird. Das leistet der Beklagte auch nicht ansatzweise. Er wirft lediglich die Frage auf, ob eine der Klägerin erteilte Bescheinigung und eine für sie nicht vorhersehbare Entscheidung der Europäischen Kommission ein berechtigtes Vertrauen darein begründen konnten, dass die gewährte Subvention nicht zurückgefordert werde. Das betrifft lediglich das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine Frage zur Auslegung des revisiblen Rechts ist damit nicht bezeichnet. Der Beklagte teilt nicht einmal mit, in Anwendung welcher Rechtssätze das Oberverwaltungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist. Ebenso wenig gibt er an, welche Rechtsfrage nach seiner Auffassung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden müsste. Damit lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, inwiefern der Rechtssache über den Einzelfall hinausweisende grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.